Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Emil Strohal,

Rechtes an X nicht stattgefunden hat, dem persönlichen
Schuldner 8 anzeigt, er habe seinen Anspruch dem X abge-
treten ; ferner, daß daraufhin zwischen X und dem hierbei im
Einverständnis mit 8 handelnden X die Schuldübernahme
vereinbart wird, so muß diese allerdings zur Wirksamkeit ge-
langen. Es beruht dies auf der Vorschrift des § 409, der
zufolge B dem 8 gegenüber die diesem angezeigte Abtretung
an X und daher auch die von X mit dem X vereinbarte
Schuldübernahme gegen sich gelten lassen muß").
Daran jedoch, daß die Abtretung des Rechtes des B an den
X in Wahrheit nicht erfolgt ist, kann hierdurch nichts geändert
werden: der infolge der Schuldübernahme begründete Anspruch
gegen den X kommt daher dem B zu, der sich aber in An-
sehung desselben so behandeln lassen muß, wie wenn er in der
Person des X entstanden und ihm von diesem abgetreten
worden wäre").
Es hat sich somit gezeigt, daß Abs. 1 von § 185 aus
den hier ins Auge gefaßten Fall der Schuldübernahme nur
eine der Besonderheit der Rechtslage entsprechende modifizierte
Anwendung finden kann. Nicht anders verhält es sich mit
der Anwendbarkeit der Vorschriften des § 185 Abs. 2. Zu-
nächst soll gefragt werden, ob eine von dem als Gläubiger
auftretenden X mit dem X hinsichtlich der Forderung des B
an 8 vereinbarte und wegen des mangelnden Rechtes des X
18) Eine der im Texte dargestellten verwandte Rechtslage ergibt sich
unter folgenden Umständen: Nachdem der bisherige Gläubiger A eine gegen
den 8 sich richtende Forderung dem B abgetreten hat, vereinbart er mit
dem von dieser Abtretung noch nicht unterrichteten 8 hinsichtlich der ge-
schuldeten Leistung eine inhaltliche Veränderung. Der Vertrag ist kraft der
den guten Glauben des 8 schützenden Bestimmung des § 407 wirksam, und
der Anspruch auf die geänderte Leistung kommt nicht dem A, sondern dem
B zu, jedoch derart, daß sich dieser in Ansehung des Anspruchs nach Maß-
gabe der 88 406, 407 behandeln lassen muß.
19) Vergl. hierzu 88 406—408.

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