Schuldübernahme.
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rung ober der Schuldübernahme ist dagegen der Abänderungs-
bezw. der Uebernahmevertrag in Verbindung mit der Ein-
willigung des B nicht immer stark genug, um in der Person
des 17 einen an die Stelle des bisherigen Rechtes des B
tretenden Anspruch auf die inhaltlich geänderte Leistung bezw.
gegen den Schuldübernehmer zu begründen.
In der großen Mehrzahl der hierher gehörenden Fälle
führt jedoch folgende Erwägung zu befriedigender Lösung. Die
Einwilligung des B in den Abschluß des Verfügungsvertrags
durch den N wird regelmäßig unter Umständen erfolgen, aus
denen der Schluß auf vollständige Abtretung der
bisherigen Rechtsstellung des B an den N geschlossen
werden darf, so daß sich 17 in Wahrheit als der nunmehr Be-
rechtigte darsteüt. Allein dies trifft nicht immer zu; so gewiß
dann nicht, wenn die im konkreten Falle zur Zession er-
forderliche Form nicht erfüllt ist. Beispiel: 17 hat die
Schuldübernahme rücksichtlich einer hypothekarisch versicherten
Forderung des B mit dessen Einwilligung, jedoch ohne daß eine
den Formvorschristen des § 1154 entsprechende Zession vorliegt,
mit dem vom persönlichen Schuldner 8 verschiedenen Eigen-
tümer des belasteten Grundstücks X vereinbart. Grundsätzlich
kann hier der Anspruch gegen den Schuldübernehmer nicht dem
17 zukommen, weil dieser nicht der bisherige Gläubiger ist,
aber auch nicht dem B, weil N den Schuldübernahmevertrag
für sich und nicht für B abgeschlossen hat. Die Schuldüber-
nahme entbehrt also vorerst noch der Wirksamkeit, doch kann
sie nachträglich noch immer wirksam werden, etwa dadurch,
daß B sein Recht in einer dem § 1154 entsprechenden Form
dem 17 zediert.
Zu erwähnen bleibt jedoch noch, daß sich unter besonderen
Umstäuden auch eine besondere Gestaltung ergeben kann. Nimmt
man z. B. an, daß B, obschon eine wirksame Zession seines
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