Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 57 = 2.F. 21 (1910))

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Eugen Joses,

Wartung erfüllt sich nicht, der Agent übergibt mir den Schein
erst am 5. Januar, und ich zahle ihm hierbei (also rechtzeitig,
§§ 35, 38 Abs. 1 BVG.) die Prämie; dabei war uns un-
bekannt, daß das Haus schon am 4. Januar abgebrannt war.
Der Versicherer ist hier nicht leistungspflichtig. Denn aus dem
Wortlaut des § 2 ergibt sich, daß — von dem hier behandelten
Fall der ausdrücklichen Vorversicherung abgesehen — die Haftung
des Versicherers erst beginnt mit der Schließung des Vertrages.
Oder ich habe die Versicherung meines Schiffes für eine Reise
(§ 138 eb.) beantragt, und es fährt am 1. Januar morgens
um 9 Uhr ab; der meinem Antrag entsprechende Versicherungs-
schein wird mir aber erst am Nachmittag dieses Tages um
4 Uhr gegen Zahlung der Prämie ausgehändigt. Hier haftet
der Versicherer erst für die Zeit von 4 Uhr ab Z.
2. Nach §7 a. a. O. beginnt nun die Versicherung, wenn
ihre Dauer nach Monaten oder Jahren bestimmt ist, am Mittag
des Tages, an dem der Vertrag geschloffen wird. Gesetzt nun,
am 1. Januar vormittags übergibt mir der Agent gegen Em-
pfang der Prämie den Schein, durch den meine Habe für die
Zeit vom 1. Januar ab versichert ist und es ist bereits vor
Der Grundsatz, daß die Haftung des Versicherers nicht besteht,
bevor der Vertrag zum Abschluß gekommen ist, kommt auch zum Ausdruck
in den Versicherungsbedingungen bei der Lebensversicherung, wo stets be-
stimmt wird, daß der Vertrag nur wirksam ist, wenn der Versicherungs-
nehmer zu der Zeit, wo ihm der Schein zugeht, noch am Leben ist. Z. B.
ich beantrage am i. Januar, mein Leben zu versichern, am i. Februar geht
mir der Schein zu; bin ich inzwischen verstorben, so kann mein Erbe oder
der Bezugsberechtigte (§ 166) das Kapital nicht fordern. Hier erhält der
Versicherer auch nicht, wie Schneider, Komm. 454 will, die Geschäfts-
gebühr des ß 68 Abs. i. Denn § 68 bezieht sich nur auf die Schadens-,
nicht auf die Personenversicherung; überhaupt liegt hier die Voraussetzung
des ß 68 (Wegfall des versicherten Interesses) nicht vor, vergl. den Text
unten 4b. — Einen Fall aus der Praxis vergl. bei Josef, Komm, zum
BVG. Anm. i zu § 2, S. 29.

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