Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.
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vermengt. Bei einer reinen, nicht auf ein Gegenrecht gestützten
Unterlassungsklage, die dem Kläger den rechtskräftigen Rechts-
schein verschaffen soll, daß ein Verhältnis zwischen den streitenden
Parteien nicht oder anders, als behauptet wird, besteht, reicht
praktisch der abstrakte Rechtsschutzanspruch aus. Es steht bei
jedermann, wie er sich entscheiden will, die herrschende Meinung
jedenfalls soll sich gegen die Identifizierung von Privatrecht
und Rechtsschutzanspruch des Anspruchsprätendenten keinenfalls
auf die negative Feststellungsklage berufen. Nur wenn ein
konkretes positives Recht geltend gemacht wird, kann die Frage,
ob dualistisch Privatrecht und Rechtsschutzanspruch geschieden
werden können oder müssen, überhaupt auftauchen, und das
zeigt sich sofort, sobald der Beklagte gegen die Klage ein
Gegenrecht geltend macht. Dieses muß wegen seiner not-
wendigen Beziehung auf den Inhalt einer konkreten Forderung
stets konkret, positiv vorhanden und privatrechtlich sein und
gibt zugleich immer den konkreten Rechtsschutzanspruch des
Schuldners, erfüllt also die von der herrschenden Meinung
gestellte Forderung durchaus.
Mrt der Klage auf Feststellung der Echtheit oder Unecht-
heit einer Urkunde steht es allerdings etwas anders. Es ist
zu unterscheiden, ob die Behauptung der Echtheit oder Unecht-
heit angriffsweise oder verteidigungsweise geschehen müßte,
ob also der beurkundete Tatumstand Bestandteil eines An-
griffstatbestandes oder eines Verteidigungstatbestandes in einem
Prozesse wäre, bei dem die Urkunden geltend zu machen wären.
Entsprechend dieser doppelten Eigenart hat die Urkundenfest-
stellungsklage bald Angriffs-, bald Verteidigungsnatur. Im
ersten Falle wird mit ihr nur ein Bestandteil des angemaßten
Anspruches zugleich mit Beschränkung auf bloße Feststellung
geltend gemacht und stets ein Bestandteil aus der Gesamtheit
der Prozeßhandlungen vorgenommen. Dies kann man nun
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