Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

«4»

der Uebernahme der Bürgschaft anfängt, Namentlich deutet
das Wort »alsdann- darauf hin, daß die Kündigung
einen Zeitabschnitt bildet, und von diesem Moment an
ein neuer beginnt.
Unbedenklich ergibt sich aber aus der ratio legis, daß
das zweite Jahr von der Kündigung seinen Anfang nimmt.
Der Gesetzgeber hat unverkennbar vermeiden wollen, daß
der Schuldner einer fortwährenden Berbindlichkeit plötzlich
und unvorbereitet mit der Anforderung den Bnrgschafts-
nexus zu losen überfallen werden könne, er hat ihm viel-
mehr eine geraume Frist um die Anstalten zur Befreiung
des Bürgen treffen zu können, sichern »vollen, wobei gewiß
einerseits Rücksicht darauf genommen ist, daß die Tilgung
einer fortwährenden Verbindlichkeit bedeutendere Vorkeh-
rungen erheischt, andrerseits darauf, daß der Bürge für
eine derartige Verbindlichkeit, ivenn er keinen Endtermin
verabredete, mit Recht erwarten muß, einige Jahre an
seine Bürgschaft gebunden zu sein. Wäre die von der
Appellantin unterstellte Bedeutung der §§. 359. 360. rich-
tig, so würde gerade das Gegentheil für den Hauptver-
pflichteten erreicht sein. Derselbe kann nach Ablauf des
ersten Jahres ohne vorhergehende Willenserklärung des
Bürgen nicht wissen, ob Letzterer Befreiung von der Bürg-
schaft verlangt, er hat daher auch keine Veranlassung, die
Befreiung vorzubereiten. Der Bürge aber könnte das erste
Jahr und auch das zweite von Uebernahme der Bürgschaft
angerechnet, ohne Aufkündigung verstreichen lassen und dann
von dem ganz unvorbereiteten Hauptverpflichteten, ohne
ihm Frist zu gönnen, Liberation fordern. Dies würde
offenbar den Hauptverpflichtcten ganz in die Hände des
Bürgen geben, was unmöglich in der Absicht des Gesetz,
gebers gelegen haben kann. — Um diesen augenscheinlichen
Jnconvenienzen vorzubeugen, hat er Sorge getragen, daß

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer