Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

3) folgende Stellen ausschließlich von eingeräuntten
ungewöhnliche» Neallasten. Jin Tit. 16. Th. I. R.
lauten:
tz. 680. Wenn Jemand der Besitz und Genuß
eines Grundstücks gegen eine davon zu entrichtende
gleichförmige und beständige Abgabe verliehen wor-
den, so lvird solches Grundstück ein Zinsgnt genannt.
§. 681. In der Regel gebührt dein Besitzer des
Grundstücks das volle, nur mit der Abgabe belastete
Eigeulhum desselben.
§■ 813. Daraus, daß ans einem Gute, dessen volles
Eigenthnm dem Besitzer zusteht, ein beständiger und
nnablöslicher Zins hastet, folgen außer der Besugniß
des Zinsbercchtigten, sich deshalb an das Gut und
jeden Besitzer desselben zu halten, weiter keine be-
sonderen Verhältnisse zwischen ihm und dem Guts-
besitzer.
8. 814. Vielmehr lvird ein solcher Zinsberechtigter
überall nur einem andern Rcalgläubiger gleich ge-
achtet, und genießt im Konkurse über das Vermögen
des Schuldners, das nach der verschiedenen Beschaf.
fcnhcit des Zinscö in derstonknrsordnnng näher
bestimmte Vorrecht.
, Die hier dem Zins berechtigten beigelegte Besugniß,
sich wegen des Zinses als Realglänb igcr an das Gut
und jeden Besitzer zu halten, kurz die Dinglichkeit der llast
ist von einer Eintragung in das Hhpothekenbuch nicht ab-
hängig gemacht; der 8. 814. zeigt vielmehr, daß davon
nur das Vorrecht im stonslict mit andern «Gläubigern
des Besitzers abhängig sei. Dem cntsprcck,end bestimmen
auch 8§- 338. 430- 431. der stonkiirs.Drdn., daß die aus
Kontraeten, Erbrcecssen, Testanienten re. entstandenen iein-
geränmten) auf den zur Masse gehörigen Grund-
stücken hastende» Lasten und Abgabe» in der fünften.

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