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Die Hypothek wird daher nur durch Verhinderung der'
vom Gläubiger intendirten Veräußerung, keineswegs schon
durch unterbliebene Erfüllung der sichergcstellten Forderung
verletzt. Die Okeallast dagegen ist kein Accessorium einer
Obligatio». Sic ist noch weniger selbst eine Obligation,
kann daher auch nicht als principale mit einer Hypothek in
Verbindung stehen. Das ringlichc Recht wird schon durch
bloßes Richtleisten verletzt, und allererst die hierdurch unter
den Subjecte» des dinglichen Rechtsverhältnisses entstehende
auf Nachleistung oder Entschädigung gerichtete Obligation
«.acti») kann als mit einer Hypothek verbunden gedacht
werden; doch ist daö Vorhandensein eines solchen Accesso-
rium unwesentlich und zufällig.
Bei diesen wesentlichen Verschiedenheiten können die
specicllen gesetzlichen Vorschriften über den Erwerb der
Hypothek und anderer wesentlich nur zum Dulden verpslich.
teuocr dinglicher Rechte für den Erwerb der Reallast nicht
maaßgebcnd sein, und wir sehen uns in Ermangelung be-
sonderer für letztere gegebener Vorschriften lediglich auf
die allgemeine Theorie des Erwerbs dinglicher Rechte ver-
wiesen. Indem wir zu diesen übergehen, möge der im L.
N. oft wicdcrkchrcnde Unterschied zwischen Erwerb durch
Verjährung oder Willenserklärung beibchalten werden. Es
versteht sich dabei, daß hier überall nur von privatrecht-
lichen Erwerbarten die Rede ist, und die durch Gesetze
oder Statuten politischer Körperschaften anfcrlegten
Reallasten deö ö f f e n t l i ch e n N e ch t S ganz außer Betracht
bleiben.
A. Erwerb der Reallast durch Verjährung.
Durch Acquisitiv-Verjährung können alle vom Verkehr
nicht ausgeschlossene des juristischen Besitzes fähige Rechte
erworben werden (§. 501. 503. 579. ff. I. 9.) also auch
die Reallast, da sie unzweifelhaft Gegenstand des Privat-