Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

eoo

Observanj eine von dem in Gütergemeinschaft lebenden
Ehemanne vorgenommene Veräußerung, sofern sie nicht in
fraudem uxoris geschehen sei, für rechtsbeständig gehalten
werden müsse und daß der Mann contra proprium lactum
den Mangel deS Consensus der Frau um so weniger vor-
schützen könne, da der erste Titel deS zweiten Theils des
A. 8. R. noch suspendirt sei. Dreckmann bemerkt über
dieses Urtheil noch, daß der Bürgermeister Rocholl, welcher
Referent in zweiter Instanz, sonst mit der Soester Verfas-
sung zur Genüge bekannt gewesen, der fraglichen Observanz
in seiner Relation gar nicht erwähnt, sondern nur den
ersten Grund angeführt habe, daß näinlich die während
der Che erworbenen Grundstücke dem Manne gehörten und
daß die Observanz erst durch das Votum des Assessors von
Biebahn zur Sprache gebracht sei, welcher sie aber auch
nur als problematisch aufgestellt habe. Der p. von Vie-
bahn hat sich nach der Dreckmann'schen Mittheilung in
seinem Votum dahin ausgesprochen:
Der Bestimmung im §. 378. A. L. R. II. 1. seien
seines Wissens zwar die Soester Statuten sowenig
wie sonstiges gemeines Recht ausdrücklich entgegen,
indeß sei doch bisher in Soest dem Ehemanne die
Befugniß, über die gemeinschaftlichen Grundgüter ein-
seitig auch ohne Zustimmung der Frau zu verfügen,
zugestanden, und keine Zustimmung der Frau zu Ver-
äußerungen oder Verpfändungen selbst ihrer ange-
brachten Güter erfordert worden, und obwohl nicht
selten Ehefrauen Verkäufe mit vollzogen hätten, so
sei es doch nicht de necessitate erachtet.
ES möchte daher als Soester Observanz anzuse-
hen sein, daß der Mann ohne Einwilligung der Frau
auch Veräußerungen und Verpfändungen vornehmen
könne, und obwohl er solches für eine schädliche Ob-
servanz erachte, die er lieber abstellen als durch das

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer