Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

477

lich auch wieder die Politiker gewesen. Wir schließen unS
denselben nicht an, und stimmen am allerwenigsten darin
mit denselben überein, daß unter Beibehaltung der Schwur-
gerichte ihre Competenz auf die gemeinen Verbrechen zu
beschränken sei. Wenn inan das Institut zu einem Execu-
tionS-Mittel gegen Eigenthumsverbrechen herabwürdigt, so
veredelt und verbessert man dasselbe nicht, sondern schafft
eine jämmerliche Justiz. Wir fragen vielmehr nur, ob die
Schwurgerichte im Allgemeinen den Zweck aller Eriminal-
Justiz erfüllen, den: das; jeder Schuldige gestraft werde,
und zwar im richtigen Maße, jeder Unschuldiger aber straf,
los bleibe? Wir müssen sagen: nein. Wir fragen ferner,
ob die Schwurgerichte den gesunden Anforderungen an die
Crimiualrechts-Pslege entsprechen, und diese letztere besser
gestaltet haben? Tie Antwort ist. wieder eine verneinende.
Wir haben uns auch zuvor noch mit den Historikern
abznfinden. Mit dem Historischen ist es eine eigene Sache:
manchmal verläßt man es gerne, manchmal nicht; die
Hauptfrage bleibt wohl: ob das Alte langt. Bei den Schwur-
gerichten sind aber die Historiker im Jrrthum. Das Histo-
rische ist ihnen unter der Hand weggegangen, und die
Aehnlichkeit der Form täuscht, während das Wesen ein ganz
anderes geworden ist. Die ursprüngliche Form der Crimi-
nalrechts-Pflege sind sie doch wohl nicht. Die geringen
Anfänge der Strafrechtspflege in Deutschland waren zwar
mit einem öffentlichen und mündlichen Verfahren gepaart,
sie wurden nur auf erhobene Anklagen und von Volksrich-
tern ansgcübt; allein das alfeo bleibt doeb ihr schlechtestes
Lob. Die Anklage war nur eine private und stand dem
Grundsätze entgegen, daß der Staat jedes Verbrechen be-
strafen muß. Sie war auch mit Nachtheilen für den unter-
liegenden Ankläger verbunden und erfolgte schon aus diesem
Grunde selten. Den mächtigen Gegner verklagte Niemand;
mit Umgehung der Justiz verschaffte sich Jeder selbst Recht;

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer