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11. Marz 1850 hier nichts geändert. Der §. 7. freilich
führt für Jnjuriensachen, welche im Civsiverfahren ent-
schieden werden, die Rechtsmittel der Restitution, der
Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde ein. Daraus
läßt sich aber ein Argument für die Behauptung nicht
entnehmen, daß die Entscheidung in solchen Sachen nicht
mehr vom Emzelnchter ausgehen dürfe, um so weniger
als jene Rechtsmittel doch auch in Civilprozeffen wegen
einfacher Beleidigung (§. 3-13 Str. Ges. B.), die nach
8. 11. No. 4. li!r. e. des Sportelacsctzcs vom 10. Mai
1851 sogar einen Gegenstand von 100 Thlr- haben sol-
len, zulässig sind, gleichwohl aber Prozesse dieser Art,
wie nirgend bezweifelt ist, nach wie vor zur Comperenz
des Einzelrichtcrs geboren.
Hiermit wird als nochgewiesen betrachtet werden
dürfen, daß durch das neue Str. Ges. Buch und das
dazu gebönge Cinsübrungsgrscl? in der Kompetenz zur
Entscheidung der Jnjuriencivllprezesse, wie sie vor der
Publikation eleu dieser Gesetze geordnet war, keine Aen-
derung getroffen worden ist, und daß insbesondere auch
die im Eingang berührte Acnßerung des K. Justizmini-
steriums über die durch jene Gesetze erzeugte Inkompe-
tenz des EinzelrichterS in Eivllvrozcssen wegen Ehrver-
letzung und leichter Mißhandlung des ge>etz!lchen Bodens
ermangelt.
Will man noch außerhalb der bisher berührten
Gesetze eine Bestätigung für die hier entwickelte Ansicht
suchen, so findet man dieselbe im Geictze über die Ge-
bühren der Rechtsanwälte vom 12. Mai (publ. 18. Ok-
tober) 1851. §. 8. Absatz 2. des Wortlauts:
In Prozessen über Objekte von 50 Thaler und
weniger Werth und in den von den Einzelrich-
tern verhandelten Civilprozeffen wegen Ehrver-
letzung oder leichter Mißhandlung kann rc. rc.