Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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rinschrrite, dem Verletzten die Verfolgung im Wege des
Civilprozesseö nach den bestehenden — (d. y.
vor dem 14. April v. I. geltenden) — Vorschriften
unbenommen bleibe.
Ucber den hier fraglicbe.i Competenzpunkt findet
sich die «bestehende" Vorschrift im §. 16. der vermöge
der Cab. Order vom 17. October 1833 mit Gesetzeskraft
vegabten Ministerialinstruction vom 24. Juli 1833, wo
es heißt:
»zu §. 6. M 5.« (der Verordnung vom 1. Juni
1833, welcher die, nicht zum
Untersuchungsversahrcn, geeig-
neten, Jnjuriensachen zum sum-
marische» Prozeß verweist.)
»wird birrdurch verordnet, daß die Jnjuriensachen
«an allen Orten, wo dieselben bisher einzelnen
«richterlichen Beamten zur Entscheidung übertra-
«gcn waren, oder noch übertragen werden, ins,
«besondere bei allen Untergerichtrn nach
„dem 2. Abschnitt des 2. Titels" — der Verord-
nung — , zu behandeln — sind".
Hiernach gehören, namentlich bei allen Gerichten I. In-
stanz, sammtliche im Civilprozeß zu verhandelnden In,
jurirnsacheu (wegen wörtlicher, schriftlicher, >pmboli>cher
und leichter tdätlicher Beleidigung, ohne alle» Unterschied
vor das Forum des Einzelrichters.
Diese Bestimmung ist niemals aufgehoben worden;
sie hat bloß eine Modification durch den §. 20. der, in
dieser Beziehung durch das Gesetz vom 26. April 1851
ausrecht erhaltenen, Verordnung vom 2. Januar 1849
erlitten, nach welchem es dem Ermefien des Gerichts
überlassen ist, auf den Antrag einer Partei die Verband,
l»»g und Entscheidung einer Jnjuriensache vor daS Col-
legium zu ziehen. Insbesondere hat auch daS Gesetz vom

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