Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

47. Gehören Injuriencivilprozesse wegen Ehrverletzung (Str. Ges. B. Th. II. Tit. 13.) und wegen leichter Mißhandl. oder Körperverletzung (das. Tit. 16. §. 189.) zur Competenz des Einzelrichters, oder zu der des Gerichtscollegiums?

LX1¥.

Gehören Inzuriencivilprozelse wegen Ehrverletzung
(Str. Ges. D. Th. II. Tit 13.) und wegen
leichter Mißhandlung oder Llörpervcrletzung (dal.
L't. 16. Z. 1^6.) zur Compcten^ des Einzel-
richtcrs, oder zu der des Gerichtscolleginms?
^^as Königl Appellationsgerickt zu Paderborn
hat im Amtsblatt der König!. Regierung zu Minden
(Ltnck 27 sc 1S;‘>1) veröffentlicht, nach einer ihm zuge-
gangenen Verfug uig vom 12. Juni v. ). betrachte es
'das G. Justizministerium als ganz unzweifelhaft,
daß nach Emaniruug des neuen Strafgesetzbuchs
und des trtnführungsgesctzcs vom 14. April v. I.
. die aus Bestrafung von Ehrverletzungen und leich-
ten Mißhandlungen gerichteten Etvllklagen nur von
den Collcgialabkhrilungrn, nicht mehr durch die
Einzelnchter der Gerichte verhandelt und entschie-
den werden können, vielmehr den Einzelri.l tcrn
bloß noch die einfachen Beleidigungen anheim
fallen.
Aeknliche Ministerialverfügungen sind wabrschein.
lich auch an die übrigen Appesiationsgerichte ergangen.

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