Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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mit der Ablösung deS Kanons nicht alle Bedeutsamkeit
verliert, daß dabei die Wirksamkeit der Reckte des Erb,
Verpächters im Wesentlichen nicht in dem im Konkurse
stattfindendrn Vorzugsrechte für die Kanonrückstände,
sondern im Wesentlichen in dem Wiekerdesitze des ganzen
Nutzungsrechts, besonders in dem Falle sich äußert, wenn
die letzte Generation sich zu Ende neigt, daß ferner als«
dann ein wirklicher wohl nach Gelbe schätzbarer und auch
nicht von zufälligen Umständen abhängiger Vortheil für
den Erbverpäckter sich herausstellt.
Wenn aber auch alle jene Motive nur für die
Regel: „eines, fortdauernden und nicht auf 3 Genera-
tionen oder auf weniger als 100 Jahre beschränkten Erb«
Pachtsverhältnisses" gelten, so läßt sich doch nickt voraus,
srtzen, daß von den gesetzgebenden Gewalten die Abwei«
chungen von jener Regel übersehen sein sollten, ungeach«
tet solcher Abweichungen nicht blos die Gesetze vom
21. April 1825 nächst einzelnen Partikularrechten, sondern
selbst das Allgemeine Landrecht in der Lehre von der
Erbpacht, ausdrücklich gedenken, diese Abweichungen somit
dem Gesetzgeber klar und deutlich vor Augen lagen. Um
so weniger ist der Richter ermächtigt, von der ausdrück,
lichen unzweifelhaften Wortbcstimmung des §. 2. Ablö,
sungsgesstz vom 2. März 1850 abzuwcichen. Für ihn
gilt der Grundsatz: ubi lex non distinguit, non licet judici
distinguere. Es tritt hinzu noch die Betrachtung, daß
das Ablöiungsgesetz vom 2. Marz 1850, gleich der älte,
reu Regulirungsgesetzgebung von 1811, 1821 und 1 23
auch den nickt erblichen Lossiten (bäuerlichen Nutzungs,
Nießern, deren Güter nicht eingczogen werden durften
oder doch herkömmlich stets an besondere Wirthe ausge,
than waren) zur Elgenthumserwerbung.'gestattete, daß
dagegen die Gesetze von 1825 diese Wohlthat der neue,
ren Gesetzgebung durch den mehr zufälligen Umstand den

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