Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Artikel 40. der Verfassungs-Urkunde (vom 5. De,
zember 1848 ), wegsallenden subsumiren, und es
könnte daher der Zweifel entstehen, ob ihre unent-
geldlicke Aushebung nickt mit der im Art. 8. a. a.
£>. festgesetzten Unverletzbarkeit des Eigenthums in
Widerspruch trete. Man ist indessen über diesen
Zweifel um deshalb hinweggegangen, Mil die mei-
> sten dieser Berecktigungen . . . ihmn Inhaber
entweder gar keinen wirklichen, in Gelbe schätzba-
ren und zu einer Entschädigung bei der Ablösung
sich eignenden oder nur einen solchen Vortbeil, der
von rein zufälligen Umständen abhängig ist, ge-
währen, gleickwobl aber der . . . freien Ver-
fügung über das Grundeigcnthum hindernd in den
Weg treten rc."
zu tz. 2. 1. und 2.:
„Wo dasselbe (das Obereigenthum des Lehnsherrn)
nock fortbesteht, gewährt es dem Berechtigten selten
noch und meist nur bei dem Eintritt sehr zufälliger
Umstände (Apertur« Heim-Fälle) einen wirklichen
Vortbeil: wobl aber wirkt es durch die Befugnisse,
welche es meist dem Lehnherrn giebt, der Veräuße,
runo, Verschuldung. Zerstücklung des Lehngutes zu
widersprechen, oder wenigstens seine Einwilligung
dazu an lästige und kostspielige Formalitäten zu
knüpfen, noch eben so hemmend als früher auf die
freie Benutzung des Grundes und Bodens Seitens
des besitzenden Vasallen .... Behält man, wie
es in dem vorliegenden Entwürfe §. 4. geschehen
ist, dem Lehn «Obercigeiithümer diejenigen Rechte
auf Abgaben und Leistungen vor, welche ihm alS
solchen bisher zustande», so kann im Uebrigen die
unentgeltliche Aushebung dieses Obcreigeuthums
wohl keinem Bedenken unterliegen.
SO*

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