Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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staben des contra rationem juris erlassenen Gesetzes zu
richten habe. Da dieses nun sagt:
„Alle seit der Einführung des fremden Rechts
geschlossenen Ehen sollen in Ermangelung be-
sonterer Verabredungen in Bezug auf die ehe-
liche Gütergemeinschaft nach den darüber früher
bestandenen provinziellen Vorschriften beurtheilt
werden",
für die Juden aber früher keine provinzielle Vorschriften
bestanden, so können ihre Eben auch nicht nach dieser
nicht extensiv auszulegenden Verordnung, sondern nur
nach dem damals geltenden französischen Rechte beurtheilt
werden. Diese Ansicht hat auch schon das Justiz-Mini-
sterium in einem an das Hammer Pupillen - Collegium
am 3. März 1826 erlassenen Rescripte*) ausgesprochen.
— Was nun aber die nach Wiedereinfübrung des Preu-
ßischen Rechts von Juden eingegaiigenen Eben betrifft, so
iss die Ansicht des Justiz-Ministeriums im eben bezogenen
Rescript vom 6. März 1826 — daß die Juden nach dem
allgemeinen Landrechte, und nur dann nach der provin-
ziellen Güter-Gemeinschast, wenn sie derselben auch schon
früher unterworfen waren, zu beurtheilen — unserS
Erachtens ganz offenbar irrig. Das frühere Singular,
Recht der Inden war einmal aufgehoben, indem cS sein
Objekt, eine besondere unter dem allgemeinen Staats-
Gesetz nicht stehende eingewanderte geduldete Koste, ver-
loren hatte. Dies Subject ist durch Wiedereinführung
des allgemeinen Landrechts nicht wieder aufgelebt, die Ju-
den sind vielmehr der allgemeinen Civil-Gcsetzgebung ebenso
wie die übrige» Bewohner der Provinz unterworfen. Die-
ser Provinz ist aber das Landrecht nur Subsidiär-Recht,

») v. Kamp; Jahrb. Bd. 27. S. 77. ».Rönne allg.
ehel. Gut. Gem. in Cleve und Mark I. 307. 308.

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