Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Einführung der französischen Gesetzgebung der allgemei-
nen oder provinziellen Ehevermögens-Gesetzgebung rück-
sichtlich der Frage, ob Güter-Gemeinschaft oder nicht
bestehe,''nickt. Und zwar darum nicht, weil er ein
traditionelles Voksrecht hatte, was damit nicht zu ver«
einigen war. Dies Recht mit dem Bewußtsein, daß es
trug, war durch die Einführung der französischen Gesetz-
gebung erloschen, reproduzirte sich aber mrt Wie-
dereinführung der Preußischen Gesetze nicht
von selbst. Der ^aden des Volksrechts war in dieser
Beziehung einmal abgeschnitten. Las Gesetz traf die
Juden nicht mehr als eine dem Staat fremdartige ge-
duldete Masse, sondern als Staatsbürger, als Markaner
u. s. w. an, und so wie sie den landrcchklichen Subsi-
diär« Gesetzen — was sie bei der Ehe in Ermangelung
von Ehepakten sind — durch das Publ. Pat. v. 9. Sep-
tember 18,4 unterworfen wurden, ward für sie auch das
Ehevrrmögensrecht der Provinz, in der sie wohnten, gel-
tend. Streitig kann nur sein, ob ihre während der
Fremdherrschaft geschloffenen Ehen nach §. 2. der Ver-
ordnung vom 8. Januar 1816 der Provinzial-Güter -
Gemeinschaft unterliegen. Diese Frage darf man ver-
neinen, da dies erceptionelle Gesetz von der Ansicht
ausgeht, daß die Eheleute bei den während der Zwischen-
herrschaft eingegangenen Ehen sich dem gewohnten alten
Landesrechte stillschweigend haben unterwerfen wollen,
was man bei den Juden, die nur den Code Napoleou
kannten, nicht annehmen kann. Auf der anderen Seite
kann man aber freilich einwendcn, daß der Gesetzgeber
im einen Falle so wenig, wie im anderen, den damals
zu vermuthenden Willen der Eheleute — zu vermuthen,
als dem bestehenden französischen Erbrechte gemäß --
getroffen habe, man sich also lediglich nach dem Buch-
XV. Jahrgang A Hkft. 21

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