Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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werden mußten. Diese Dienste durste der Meier Lurch eine»
Stellvertreter — vicarius — leisten; die Forsiaufseher und
übrige« Ministerialen sollten statt der HanLLienste die ih-
nen obliegenden Amtspflichten,— ministeria — pünktlich
leisten. Die denekeia — Lehne -- wurden allmäblig erb-
lich, mit ihnen auch die ministeria — Aemtor — wie wir
dieses noch näher bei Vetrachtnung des Inneren der Vannfor-
ste des Erzbischofs von Cöln sehen werden. Insbesondere
wurde das Amt der forestarii, das Forstmeister-Amt, vom
Kaiser zu Lehn gegeben z. V. im Nürnberger Forste an die
Familie Waldstromer und im Forste zwischen Neckargemünd
und Laufen, «ersatzweise an die von Weinsperg; woraus dann,
dem in Deutschland üblichen Gang der Dinge zufolge, häufig
auch der Forst selbst, ganz oder, theilweise, mit dem Amte
erblich wurde.") Wurden nun solche kaiserliche Vannforste
mit dem Forstbann an geistliche und weltliche Große ver-
schenkt oder verliehen, so gingen die Forstbeamten an diese mit
über,, sofern fle nicht selbst eine unabhängige kaiserliche Be-
lehnung für sich hatten. Verlieh aber der Kaiser nur de»
Forstbann d. h, das Recht einen Vannforst anzulegen, so
war es Sache des Beschenkten, die nöthigen Beamten anzu-
stellen und zn besolden.
Was insbesondere die Jagd betrissk, so war diese wohl
die Hauptveranlaffung zur Anlegung, der Bannforste; kein
Wunder daher, daß wir schon bei Carl d. Gr. die umständ-
lichsten Vorschriften über Jagdhege stnden. Er empfahl seinen
Forstbeamten auf die Erhaltung des Wilkes sorgfältig zu
wachen und wenn er (der Könfg) jemanden innerhalb des
Forsts ein und anderes Stück Wild geschenkt, dafür zu sor-
gen, daß nichs mehr als diese genommen würden. Jeder
Forst-Ministerial, der die gelobte Treue vergessend, dagegen
") Stieglitz S. 64, wo noch mehrere Belehnungen dieser
Art, namentlich mit der Reichsvvgtci über einzelne ssor-
ste, nachgewiesen sind.

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