Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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Bannforsten zu betrachten. Wie bereits bemerkt worden,
waren letztere in der Regel sehr groß. ES geht dies zum
Theile schon aus dem Umstande hervor, daß man das Grob-
wild, welche» einen Hauptgegenstand des Forstbanns auS-
macht«, nicht auf kleine Districte beschränken konnte, theilS
aber auch aus den Grenzen, welche in den Urkunden von
einzelnen Bannforsten angegeben werden und aus den vielen
und mächtigen Interessenten, welche mitunter zur Anlegung
derselben ihre Einwilligung geben mußten. In letzter Be-
ziehung brauchen wir nur ans dasjenige zu verweisen, was
vorhin von Anlegung deS HilkeSheimer Forsts gesagt wurde;
in jener können wir uns auf den Forst von Dreieich berufen,
der außer vielen Dörfern und Flecken in den Territorien
verschiedener Dynasten, sogar die Stadt Frankfurt in sich
begrifft). Auch der Vannforst der Grasen von Arnsberg
batte eine Länge von beiläufig 9 eine Breite von 3 Stunden
und 5 Quadratmeilen Flächeninhalt. Man darf daher nicht
annehmen, daß diese Bannforste ihrem ganzen Umfange nach,
im Privat-Eigenthume der damit Beliehenen waren. Nur
der Forst-Bann im Bezirk» de» Bann-Forsts, war Gegen-
stand des verliehenen Regals und dieser Fcrstbann schützte
die Nutzungen des Bannforsts vorzugsweise zu Gunsten deS
Lehnträgers, dem daher auch die Handhabung der Maaßre-
geln zur Ausrechthalrung jenes Schutzes zustand, ohne jedoch
dadurch die Nutzungen der übrigen Eigenrhümer, sowohl an
Feld und Wald, als an Jagd und Fischerei auszuschließen.
Nur wenn der Inhaber des ForsrbannS zugleich auch
Ergentbümer des Bannforsts war oder wurde, durfte er die
übrigen Bewohner desselben rechtlich von der Benutzung
ausschließen, was jedoch factisch, vermöge der ihm zu Ge-
72) Buri Behauptete Vorrechte der alten kömgl. Bannforste
insbesondere des reichs-lehnbaren Forst- und Wildbanneö
zu der Dreieich. Frankfurt 1744. Fol. S. 15 u. 2Z, gibt
eine genaue Spezialkarte davon.
XV. Jahrgang. IteS Heft.

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