Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

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auch nicht einmal ein Haselhuhn tonnte geschossen werden
ohne 50 Thlr. zu verwirken^). Wo solche schwere Geldbußen
erst einmal seststanden, da konnte eS nach der Theorie der
Earolina, über Lie Strafe des großen Diebstahls, auch
nicht mehr befremden, wenn das König!. Preuß. Edict v.
0. Jan. 1728. den Wilddieb ohne Gnade mit der Strafe
des Hängens bedrohte und so die Lödtung eines Wolfs
oder eines Hasen mit der eines Menschen gleich stellte7«).
Wie sehr hatte sich die Ansicht dieser Dinge seit dem Sachsen-
spiegel geändert, welcher sagt: ,Dogot den Menschen geschup,
do gaf he yme gewalt over vische und vögele und alle wilde
Vier. Dar umme hebbe wy es urkunde van gedde, dar nie-
man sienen lief noch sin gesunt an dissen dingen verwerten ne
mach, doch flnt drie stede bynnen dem lande to Sassen,
dar den wilden dieren vrede geworcht is bi koninges banne,
Zunder deren unde wclven und vössen!; dit hetet bannforste7*).'
Wir werden künftig sehen, daß die Churfürsten von Cöln
als Herzoge in Westfalen, so eifrige Nimrode Einzelne auch
waren, doch niemals zu solchen ercessiven Strafen schritten,
um ihre Jagdlust vor Eingriffen zu schützen.
19. Der Haushalt in den König!. Bannsorsten.
Wir haben gesehen, wie das Jagd- und Fischereirecht,
welches in der ersten Periode als allgemeiner gleicher Aus-
fluß des ächten EigenthumS erschien, in den Dannfo.sten
unter besonderen Schutz gestellt und wie dieser Schutz als
Regal verliehen wurde. ES ist nun der Haushalt in den
Fritsch Corp. jur. Venatorio-forestal. P. Hl. pag. 511.
70) ^Äan vergl. das Kapitel von Wilddieben bei RicciuS
von der Jagdgerechtigkeit S. 478 u. ff., wo noch viele
ähnliche exorbitante Strafen des Wilddiebstahls ausgeführt
werden.
71) Sachsenspiegel B. 2. Art. 61. Eike von Repgow irrt
übrigens, wenn er glaubt, daß nur 3 Bannforste in Sach-
sen gewesen.

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