Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 15 (1852))

31. Nach der Nassauischen Bergordnung hat der Fiskus gesetzlich nicht das Recht, den ihm gebührenden Zehnten in schmelzwürdig dargestellten Erzen zu beziehen, ist vielmehr verpflichtet, auch die sogenannten Pocherze als Zehnterze anzunehmen : Rechtsfall

XXVII

Aach der Aassauischen Derg-Vrdnung hat der Fis-
kus gesetzlich nicht Las Recht, den ihm gebüh-
renden Zehnten in schmelzwürdig dargrstelltrn
Erzen zu beziehen, ist vielmehr verpflichtet, auch
die sogenannten Pocherze als Zehnterze anzn-
nehme n.

Rechtsfall,
mitgetheilt
von
Sommer.
(Naffauische Berg-Ordnung von 1559. Einleitung. A.
L. R. II, 16. §. 100. 101.)
Diese Frage ist vor mehreren Jahren vom Ober«
tribunal in Sachen Grube Heinrichssegen gegen Fiskus
gegen die Gewerker entschieden, freilich nur indirekt, in-
dem der Heinrichssegener Gewerkschaft der vom Zehnt-
herrn geforderte Beitrag zur Reparatur mp. Verschleiß
der Poch-Anstalt auf Grund der oben ausgehobenen-Ge»
setzstellen aberkannt ward- Fiskus — zuweilen etwas
begehrlich, wie Manche behaupten — ging nun weiter.

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