152
fast unerquicklich. Allerdings wäre eS wohl besser gewesen,
wenn man seiner Zeit das sogenannte Gendarmerie-Edict
vom 30. Juli 1812 zu einer redlichen Ausführung gebracht
hätte; die Vertreter des großen Besitzes, Rittergüter, würden
dann mit dem kleinen (Bauern) und den Gewerben (Städ-
ten) sich ineinander gelebt haben, und es würde zu so or-
ganischen als billigen Gestaltungen gekommen sein. Allein,
verblendet und wenig vorschauend wollte man das nun ein-
mal nicht, und als nun endlich der unwiderstehliche Hochdruck
der neuen Zeit kam, gab es keine verständige und Vertrauen
erweckende Verteidiger des Bestehenden, und Stadt und Land
fanden sich endlich in derselben neuen Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850 mehr oder minder gern vereinigt. Einen solchen
Schritt, einmal gethan, thut man nicht zurück. Wir erhal-
ten den Belgischen ähnliche Zustände, die authochtonischen
Landobrigkeiten, unsre Segncurs haben aufgehört, nachdem sie
uns fange gnug in der Justiz unter der Form der Parrimc-
nial-Gerichte geärgert, und, durch die Verordnung vom 2.
Januar 1849 unbeweint gefallen, konnten sie als Administra-
tiv-Behörden eben wenig fürder bestehen. Von selbst floß
nun die moderne Gemeinde zusammen. Aus den Elementen
der Städte-Ordnung und der Westfälischen Landgemeinden-
und der Rheinischen Gemeinde-Ordnung — anschließend an
das altdeutsche Städtewesen, worüber Hüllmann seiner Zeit
bekanntlich höchst schätzbare Mittheilungen gab — bildete sich
nun die Preußische Gemeinde-Ordnung, Stadt und Land
nicht einmal wörtlich unterscheidend, wenn gleich ihren
inneren Unterschieden in den dafür nach Belieben zu
wählenden Tit. 2. von den Gemeinden, welche mehr als
1500 Einwohner haben — und Tit. 3. welche nicht mehr
als 1500 Einwohner haben — Rechnung tragend. Dieje-
nigen , welchen diese Gemeinde-Ordnung, weil sie keine
„erbliche Obrigkeiten" auf dem Lande mehr kennt, zu revo-
lutionär scheint, werden sehr wohl thuen, sich aus den Ver-