Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Stellvertretung oder Organschaft?

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keinen fremden Rechtsanspruch, gleich dem Anwalt, sondern
mit dem Rechte der Stadt zugleich sein organschaftliches Recht.
Je nachdem die Kompetenz durch Gesetz oder Statut normirt
ist, bedarf es zu ihrer Abänderung eines gesetzgeberischen oder
statutarischen Aktes; und während das Auftragsverhältniß
beiderseits kündbar ist, kann das Statusverhältniß der Organ-
schast nur nach den gesetzlichen Normen des Amtsrechts über
freiwillige oder zwangsweise Amtsentlassung aufgehoben werden.
Wie Schloßmann einen eventuellen Anwaltszwang mit diesen
Rechtsverhältnissen identifiziren kann, ist schlechtweg unbegreiflich ;
denn jenes Institut ändert nicht das Geringste an den rein
obligatorischen Beziehungen zwischen dem Anwalt und seinem
Auftraggeber; es veranlaßt lediglich den Letzteren zur Eingehung
eines solchen Vertragsverhältnisses für den Einzelfall und be-
schränkt seine im Uebrigen freie Wahl des Milkontrahenten auf
einen Kreis staatlich approbirter Personen.
Wie bei dem Rechtsanwalt und dem beamteten Syndikus,
so mögen auch sonst die Thätigkeiten eines Stellvertreters und
einer Organperson inhaltlich ganz gleichartige sein; das darf
doch den juristischen Blick nicht täuschen über die Wesensver-
schiedenheit des ihnen zu Grunde liegenden Rechtsverhältniffes,
einerseits zu einem fremden Rechtssubjekt, andererseits zum
eigenen Rechtsorganismus. Und wie die Einzelperson ihre
Angelegenheiten entweder selbst besorgen oder sich durch eine
fremde Person vertreten lassen kann, so kann auch die Ge-
sammtperson ebenso wohl selbst, d. h. durch ihre Organpersonen,
wie durch fremde Personen, d. h. durch Stellvertreter, thätig
werden. Also weder die Thatsache, daß eine Individualperson
im Dienste einer Gesammtperson steht, noch der Inhalt ihrer
Thätigkeit giebt darüber Aufschluß, ob Stellvertretung oder
Organschaft vorliegt. Mit einer einzigen Ausnahme! Das
spezifische Wesen der Gesammtperson ist ihr dem Gliedwillen
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