Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Regelsberger,

Die Lösung der Aufgabe ist mithin „der Wissenschaft und
Praxis überlassen".
Woher sollen aber Wissenschaft und Praxis die Mittel
nehmen, um die Nuß zu knacken, die dem Gesetzgeber zu hart
war? Nun. die Fragen, um die es sich handelt, sind nicht
neu, sie liegen heutzutage nicht viel anders, als sie im alten
Rom gelegen sind. Da erweist sich als gerathen, auf die Ent-
scheidungen zurückzugehen, mit denen sich die römischen Juristen
der Fragen entledigt haben. Dies um so mehr, als damit
bei der Herrschaft des römischen Privatrechts in Deutschland
bis zum Inkrafttreten des B.G.B. der Zusammenhang mit
der bisherigen Rechtsentwickelung gewonnen wird.
Aber was sind die Regeln des römischen Rechts über den
Besitzerwerb durch Mittelspersonen ? Das ist heute nicht weniger
bestritten als zu irgend einer früheren Zeit. Es wird davon
unten ein Bild gegeben werden. Aber da wir in der Einsicht
in die Grundlagen des römischen Besitzrechts unverkennbare
Fortschritte gemacht haben, erst durch Savigny und dann
nach ihm, so dürfen wir die Hoffnung nicht aufgeben, daß es
erneuten Forschungen gelingen wird, auch in dieser einzelnen
Lehre zu einem Einverständniß zu kommen, mindestens zu einer
opiuio 6owmuni8. Rollen wir also den Stein von neuem,
wir werden keine Sisyphusarbeit verrichten.
II.
Bor allem muß die Frage richtig begrenzt und Unstreitiges
von Streitigem geschieden werden.
Die Mitwirkung einer Person beim Besitzerwerb eines
Anderen kann in verschiedener Weise in die Erscheinung treten.
Die Mutter schickt ihren vierjährigen Sohn zum Bäcker,
um einen Laib Brot zu holen. Sie erwirbt Besitz am Brot,

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