Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Schloßmann,

möglichwerden oder durch vollständige Erreichung erlischt, weil
der Leib zerfällt, wenn die Seele aus ihm entwichen ist u. ä.
Umgekehrt wird aber dem Gedanken, daß eine bestimmte
dem Vorstand einer juristischen Person angehörige oder für
sich allein ihn bildende Person durch ihr Wirken für das Leben
des Vereins maßgebend sei, oder dem Gedanken, daß ein gewisser
verfassungsmäßig vorgesehener Faktor in allen Dingen aus-
schlaggebend sei (z. B. der Monarch oder das Ministerium oder
das Parlament), mitunter ein schlagender Ausdruck in der Be-
hauptung gegeben, daß jene konkrete Person, oder daß jener
verfassungsmäßige Faktor die Seele des Vereins, des Staates
u. s. w,, und alles was sonst zu der juristischen Person gehört
— die Mitglieder, das Vermögen, das Territorium des Staates
— den Leib darstelle.
Daß man in jenem Vergleiche eine erschöpfende Bestim-
mung des Wesens der rechtlichen Stellung jener Personen zur
juristischen Person nicht wird haben geben wollen, das wird
man auch daraus zu schließen sich für berechtigt halten, wenn man
wahrnimmt, daß ähnliche Vergleiche oft auch für andere und
gerade auch für diejenigen Verhältniffe, die man in so schroffem
Gegensatz zu den hier beregten zu stellen pflegt, gebraucht und
mit Recht gebraucht werden. Denn nennt man nicht auch oft
genug denjenigen, dessen Hülfe Jemand zur Verwirklichung
seiner Zwecke heranzieht, bald sein Werkzeug, bald auch sein
„Organ"? Ist nicht „Organ" auch eine geläufige und in
gewissem Sinne ganz zutreffende Bezeichnung für eine Zeitung,
die der Vertretung der Interessen und Anschauungen einer
politischen Partei oder der Absichten der Staatsregierung, einer
wissenschaftlichen oder Kunstrichtung dient? Wäre es nicht ein
ganz paffender Vergleich, wenn man das Hauskind ein Er-
werbsorgan des römischen Hauses nännte — passender, als die
bekannte Bezeichnung als Erwerbsinftrument, da doch ein

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