Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei gegenseit. Verträgen. 119
bei Eintritt des Verzuges oder der Unmöglichkeit auf der
Schuldnerseite noch nicht bewirkt hat.
Bor allem aber muß die behauptete Unterscheidung als
durchaus inkonsequent bezeichnet werden. Wäre es nämlich
richtig, daß nach allgemeinen Prinzipien mit Wegfall der einen
Naturalerfüüung nothwendig und ipsv jure auch die gegen-
überstehende Verbindlichkeit erlöschen müßte, so würde es für
die Erfüllung des Gläubigers an einer rechtlichen causa fehlen.
Selbstverständlich erschiene es dabei vollständig gleichgültig, ob
die Gegenleistung bereits erfolgt wäre oder nicht. Vielmehr
müßte auch im ersteren Falle der Vertragstreue Theil befugt
sein, sie wegen „späteren Wegfalles des rechtlichen Grundes"
(§ 812 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.), aus dem Gesichtspunkte der
ungerechtfertigten Bereicherung, zurückzuverlangen. Ein Grund,
sie bei dem Schuldner zu belassen, wäre — die Richtigkeit
jenes Ausgangspunktes vorausgesetzt — durchaus nicht zu
ersehen.
Demgemäß will denn auch der Hauptvertreter der Gegen-
ansicht 48) — in durchaus folgerichtiger Weise — dem Gläubiger
das Recht zubilligen, bei der Wahl des Schadensersatzes die
bereits vollzogene Gegenleistung zu kondiziren. Und zwar werden
dabei — ebenfalls völlig konsequent — die Vorschriften über
ungerechtfertigte Bereicherung für maßgebend erklärt. Es ist
aber S ch ö l l e r selbst nicht entgangen, zu welch' absonderlichem
Ergebniß dieser Standpunkt führt. Ein Gläubiger nämlich,
welchem bereits zum Theil erfüllt ist, und welcher bei Ver-
zögerung oder Unmöglichkeit der Reftleistung — wegen mangelnden
Interesses an der theilweisen Vollziehung — bezüglich des ge-
sammten Vertrages Entschädigung beansprucht, hat den Vor-
empfang nach den strengen Rücktrittsgrundsätzen zurückzuerftatten

48) Schöller l S. 630 ff.; II S. 523.

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