Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei gegenseit. Verträgen. 115
bezüglich einer vom Gemeinschuldner gemietheten oder ge-
pachteten und vor der Eröffnung des Verfahrens überlaffenen
Sache das Verhältniß kündigt. Auch hier ist nach § 19
Satz 3 K.O. der andere Theil berechtigt, „Ersatz des ihm durch
die Aufhebung des Vertrages entstehenden Schadens
zu verlangen".
Aehnliche Erwägungen greifen bezüglich der Fälle Platz, in
denen Schadensersatz wegen unzeitiger Kündigung zu leisten
ist, so bezüglich des Dienstvertrages überhaupt § 627 Abs. 2
Satz 2, des auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienst- oder
Werkvertrages § 675, der Gesellschaft § 723 Abs. 2 B.G.B.").
Das Gleiche gilt ferner in noch erhöhtem Maße für den
Fall, daß ein Gesellschafter durch einen zu vertretenden Um-
stand die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich macht44).
Daß hier der Schuldige den anderen das Interesse an der
Fortdauer der Gesellschaft zu vergüten hat, ist nicht zu be-
streiten. Hier unterliegt aber eben die Auflösung des Vertrags-
verhältniffes keinem Zweifel. Ganz anders verhält es sich
aber, wenn nicht die Erreichung des Gesellschaftszweckes selbst,
sondern nur die Leistung eines einzelnen Genossen schuldhaft
unmöglich wird.
Schließlich hat man sich zur Begründung der Gegenansicht
auf die §§ 17 und 26 K.O. berufen. Trete beim Konkurse
des Käufers der Verwalter in den Vertrag nicht ein, so könne
43) Auch ist hier ein wesentlicher Unterschied zu beachten. Der eine
Theil verlangt Schadensersatz, weil der andere die Aufhebung des Ver-
trages durch Kündigung herbeiführr. Daraus läßt sich nichts für die Frage
ableiten, ob derjenige, welcher selbst zurücktritt, daneben noch Entschädigung
verlangen kann. Entsprechendes gilt auch sonst, wenn ein Theil schuldhaft
eine Beendigung des bestehenden Rechtsverhältnisses herbeiführt. Hier ist
dann der andere berechtigt, Entschädigung zu verlangen. Unter diesen Ge-
sichtspunkt kann der Selbstmord einer Partei fallen, wenn nämlich dieselbe
nur persönlich erfüllen konnte.
44) Auf diesen Fall beruft sich Schüller il S. 516.

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