Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Wilh elm Kisch,

Ueberdies ist, wie aus dem Gesagten hervorgeht, die
Grundlage einer etwaigen Rückforderung eine ganz andere
als diejenige der Entschädigung. Jene beruht auf der Be-
endigung der Dertragspflichten, diese aus ihrer Fortdauer. Die
Bedeutung dieses Gegensatzes wird unter III. näher dargelegt
werden32).
Weiterhin führt die bekämpfte Auffassung dahin, hier
einen Fall der eomp6N8atio lueri eum darnno anzunehmen.
Dem Schaden, welchen der Gläubiger durch Ausbleiben der
schuldnerischen Leistung erleidet, würde der Vortheil gegenüber-
stehen, daß er die eigene Gegenleistung erspart. Diese Vor-
stellung ist bereits von Oertmann (Vortheilsausgleichung
beim Schadensersatzanspruch, S.51 f.), auf dessen Ausführungen
ich hiermit verweisen kann, mit überzeugenden Gründen ein-
gehend widerlegt worden. Hier ist nur noch bezüglich der
Schadensberechnung ein Punkt hervorzuheben.
Da die Gegenleistung des Gläubigers von nun ab nicht
mehr als solche, sondern lediglich als Rechnungsfaktor für das
Maß des Interesses in Betracht kommt, so ist dieser Entgelt
mit dem Werthe einzustellen, den er für den Gläubiger, nicht
mit demjenigen, den er für den Schuldner besitzt. Nun kann
es sehr wohl sein, daß der Werth für den Vertragstreuen Theil
ein geringer, für den Gegner aber ein erheblicher ist. Und
dieser Fall wird sogar die Regel bilden, weil ja sonst der
Gläubiger die Weggabe, der Schuldner den Empfang des
Entgeltes nicht erstrebt haben würde. Es ist aber eine offen-
bare Unbilligkeit, den Schuldner, der durch den Verlust der
Gegenleistung schon ohnehin genügend gestraft ist, daneben
32) Bergt, dagegen unter Anderen auch Römer, Zeitschr. f. d. ges.
Handelsrecht, Bd iS S. I29f,; Mommsen, Beiträge, Bd. 2 S. 26; Urtheil
des R.G. vom 27. November 1895 in der Juristischen Wochenschrift,
1896, S. 235.

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