Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

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werde, welche Landes-Ordnnngen, oder welche Be-
str'inmimgcll dcrselbeir, im Gegensätze der mit der Einführung
des A. L. R. außer Anwendung tretenden, in Kraft bleiben,
ein vollständiges Verzcichniß derselben angelegt und durch
die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. — Es sollte
also nur das Provinzialrecht als geltendes, gesetzlich
näher bezeichnet werden, den Statutarrechten aber war
eine gleiche Aufmerksamkeit nicht verheißen worden. Es
schien vielmehr jedem überlassen, selbst zu untersuchen,
welche Statutarrcchte vorhanden seycn, und welche Be-
stl'nlmnngen derselben, die ihnen im Allgemeinen zngesicherte
Geltung in Anspruch nehmen dürften.
Einige Zeit- nach dem Erscheinen jenes Aufsatzes,
widerfuhr indeß den Statutarrechten gleiches Recht mit den
Provinzialrechten, durch die Allerhöchste Bestimmung daß
beide nicht blos, wie das Publicationspateut sagt, ver-
zeichnet, sondern vollständig gesammelt und redkgirt
werden sollten. Für die Statutar- und Gewohnheitsrechte
wurde der Verfasser mit dem Anstrage ihrer Sammlung
und Redaktion beehrt. Hierdurch entstand eine Stockung
in der Fortsetzung des früher von ihm beabsichtigten Unter-
nehmens, welches durch jenen Auftrag zunächst eine Aen§
dernng, und nachdem er seine Urknndensaminlung, durch
Bereisung und Benutzung der Staats- und Communal-
Slrchive des Landes, nngcmciii bereichert hatte, eine be-
deutende Erweiterung des ersten beschrankteren Plans, zu
dtm einer diplomatischen Landes- und Rechts-Geschichte des
Herzogthums Westfalen erlitt.
, Ueber den Umfang derselben zu reden, ist hier nicht
der Ort; wohl aber dürfen wir uns, als Vorwort zu den

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