Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 1 (1834))

272

«nt Verfahrens länger aufgeschobeu werden müsse., .Kein
gebildeter Rheinländer, kein dortiger Richter und, Anwald,
die nun sicher sind, nicht herabsteigen zu müssen, wird dann
gegen die Neuerung seyn. Als wir die Rheinlande er-
hielten, hatte der Code Napoleon erst noch eben i 1 Jahre
gegolten, 19 Jahre gilt er nun schon unter preußischer
Herrschaft, er darf daher freilich nur durch wenigstens
gleich Gutes ersetzt werden. So wenig wichtig, wie der
Derf. zu glauben scheint, ist übrrigens die Sache nicht,
der Derf. will diese beiden Allgemeinheiten der preußischen
«nd rheinischen Rechtsschöpfnng provisorisch neben einander
bestehen, sich bekämpfen, ihre Vorzüge gegen einander her-
vorheben und eknleüchtend machen lassen, die Lösung des
Knotens durch Intelligenz einer einsichtsvollen Zukunft über-
lassen. Diese Zukunft ist so gut wie eine Ewigkeit, wenn
wir dm Maaßstab dessen, was seit 19 Jahren kn jener
Knoten-Lösung geschehen, zum Anhalt nehmen wollen.
Auf solchem Wege werden wir des betrübten Zustandes nie
ohne, t>aß ein deutsches Land für eine Provinz von zwei
Millionen Seelen seine Rechtsquellen km unbeliebten Aus-
lände suchen muß. Wer ein Herz hat für die höhere«
Bedürfnisse Preußens, kann bei einem solchen Zustande
nicht ruhig seyn.
In den Provinzen, wo noch gemeines Recht gilt —
Neuvorpommern und der ostrheinische Thekl des Coblenzer
Regierungsbezirks — will übrigens der Verfasser die Ein-
führung des preußischen Rechts nicht länger aufzuschkeben
räthlich finden, well das Streben des gemeinm RechtS
durch das preußische Recht bereits zur Vollziehung ge,
brach) sey. Wenn er aber die Jncongruktäten könnte,

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer