Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

sammlung für 1843, Seite 294) ist die Frist zur
Einlegung jedes zulässigen Rechtsmittels nur dann
gewahrt, wenn dasselbe innerhalb der gesetzlich dazu
bestimmten Frist bei demjenigen Gerichte angebracht
wird, welches das Erkenntniß erster Instanz abge-
faßt har, und der Apellationsrichter hat das von
ihm abgcfaßte Urtel, behufs Insinuation an die
Partheic», an diejenige Behörde, bei welcher hiernach
das Rechtsmittel anzubringen ist, zu übersenden
Diese allgemeine, alle frühere entgegenstchende Be«
stimmungen ausdrücklich aufhebcnde, Verordnung ist
iu der vorliegenden Sache nicht befolgt worden.
Das Erkenntniß erster Instanz ist beim Land«
und Stadtgericht zu M. ergangen; es mußte daber
bei diesem Gerichte die Revision angebracht, und von
demselben das Weitere darauf veranlaßt werden. DaS
Rechtsmittel ist jedoch beim König! Oberlandes«
gerichte, welches auch die Insinuation des Apclla«
tions-Erkenntnisses bewirkt hat, angebracht; dasselbe
hat auch die Instruktion des Remedii vor sich gezo-
gen, die Schriften eingefordert, die Akten - Jnrotula-
tion bewirkt, und die Akten zum Spruch in dritter
Instanz eingesandt.
Das hiernach nicht vorschriftsmäßig angebrachte
Rechtsmittel muß daher, der angezogenen Verordnung
zufolge, für nicht dcvolvirt geachtet werden, weshalb
es auf die materielle Prüfung der Revisionsbeschwer-
den nicht ankommr.
Mit dieser Entscheidung zufrieden zu sein- Hatte
Keiner weniger Ursache, als Revidenti». Denn tnrrch

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