Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

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Tinge nach läßt sich bei Servituten keine Depo-
sitio» oder Sequestration, weder des Rechtes,
noch der dienenden Sache, gedenken. Es wird
also, wenn der Fall bezeicimetermaaßen gearter
ist. Nichts erübrigen, als einstweilige Untersagung
oder Gestattung der Ausübung, mit einem
Worte: bei Besitzstreitigkeiten über Servituten ist
allein der nächstfolgende Fall gedenkbar-
bb) Außer dem Falle einer zu besorgenden unersetz-
lichen Schadenszufügung oder Gefährdung der
öffentlichen Ruhe soll nämlich der vorläufige Be-
sitz dem Kläger, beziehungsweise Verklagten ein-
geräumt werden, je nachdem der Eine oder An-
dere entweder gar keinen Nachtheil aus des Geg-
ners Besitz zu befürchten hat, oder den Gegner
am besten zu entschädigen im Stande ist. Wenn
also bei Grundgerechtigkciteu entweder aus dem
einstweiligen Besitz derselben dem Eigenthümer der
Sache gar kein Schaden entstehen, oder wenn
der die Servitut Ausübende im Falle des Unter«
liegens im Petitorie»-Prozeß den Eigenthümer zu
entschädigen besser im Stande sein würde, als
Letzterer, so ist der Scrvitutcnbcsitz einstweilen ein-
zuräumen; liegt aber der umgekehrte Fall vor,
so muß einstweilen die Freiheit des Eigenthums
geschützt, also die Ausübung der Servitut inter«
dicirt werden.
A. L. R. Thl. 1. Tit. 7. §§. 155— 160.
A. G. O. Thl. I. Tit. 31. §. 16.

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