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1833 der Vernichtung mit den im § 17 da. O.
ausgedrücktcn Folgen.
Was nun die anderweitige Entscheidung in de>.
Hauptsache auf die Appellation des Klagers betrifft, so
gibt dieser selbst nach, daß der Verklagte auf die bci-
den fraglichen Schuldscheine unmittelbar von ibm keine
Tarlehns-Valuta empfangen habe; er behauptet aber,
daß diese Valuta von der Wittwe Hanke im Aufträge
des Verklagten eingezogen worden, und dieselbe hierzu
dadurch, daß idr von der Verklagten die Schuldscheine
anvertraut worden, für bevollmächtigt zu achten sei.
Taß diese Schlußfolge unrichtig ist und der §. 130
Tit. 13. Tbb. I. A. L. R. auf das in Frage stehende
Rechtsverhältniß keine Anwendung leidet, ist bei Ent-
scheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde schon gezeigt
worden. Zwar hat der Kläger :'n zweiter Instanz dem
Verklagten. darüber, daß er der Gertrud Hanke die
beiden Schuldscheine übergeben habe, um hierdurch zu
dem Empfange der darin verschriebenen Summen in
seinem Namen zu ermächtigen, noch eventuell den Eid
angetragen, welcher Beklagter Seits dem Kläger zurück«
geschoben ist. Allein abgesehen, daß daS hierin wirklich
Thatsachliche, nämlich die Uebergabe der beiden Schuld«
scheine quäst. an die :c. Hanke durch den Verklagten
außer Streit ist, alles Ucbrige aber kein Faktum in«
volvirt, sondern auf Gestnnungen, Meinungen, Absich«
tcn des Verklagten binausgebt, so ist jedenfalls der
ganze Eid unerheblich, denn durch die bloße Uebergabe
der Schuldscheine quäst. an die Wittwe Hanke konnte
eine gültige Vollmacht nimmer konstituirt werden, weil,