Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

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auf den Schuldner, der das auf den Namen eines besinnm-
le» Gläubigers lautende Schuld'Instrument, bevor cs an
diesen gelaugt, einem Dritten anvcrtraut bat, auzuwenden
und diese» Dritten zur Einziehung der Valuta für bevoll-
mächtigt zu achten. Zur Vollständigkeit eines Schuldscheins
gebört zwar nach 130. Tit. 11. Tbl 1. A. L. R. das Be-
kcuiitiiiß der empfangenen Valuta, unter deutlicher Bestim-
mung, worin selbige bestanden babc, und Angabe der Münz-
sorte, in welcher sie gezablt worden, der Schuldner
muß also schriftlich bekennen, die Darlehns« Valuta be-
zablk ei halten zu habe», und dies wird in der Sprache des
gemeinen Gebens auch wohl „Oniltircn" genannt. Al-
lein ein derartiges Bekenntnis; der empfangenen Valuta
ist keine Quittung im gesetzlichen Sinne. Gemäß §§. 86.
Tit. 16. Tbl. 1. A. L. R ist nur der, welcher Zah-
lung geleistet hat, von dem Gläubiger eine Quittung,
d. h. ein schriftliches Bckciintiiiß der empfangenen Zah-
lung zu fordern berechtigt. Zahlung ist eine Art der
Tilgung einer obligatio, die durch Erfüllung oder Lei-
stung dessen, woraus jene gerichtet ist, und in specie
nun die Erfüllung durch Geld oder gcldglcichc auf
jeden Inhaber lautende Papiere geschieht §. 28 a. a. O.
Eine Quittung im gesetzlichen Sinne ist daher eine über
die geschehene Erfüllung einer bcstandcncn Verbindlich-
keit von dem -berechtigten Empfänger crtheilte Beschei-
nigung. Durch die Ausstellung eines Schuldscheins wird
aber begreiflich keine Verbindlichkeit erfüllt, im Gegen»
thcil eine solche von dem Schuldner erst koiitrabirt. Tie
,'m §. 87 a. a. Q. angegebenen gesetzlichen Requisite
einer vollständigen Quittung lassen auf Schuldscheine

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