Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 11 (1845))

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scheim'gungen angesehen wissen, und glaubt, daß Kläger
in vorliegendem Falle entweder eine gerichtliche Schuld,
Verschreibung oder eine außergerichtliche, den Verzicht auf
die Einrede deS nicht empfangenen Geldes enthaltende
batte verlegen müssen, um die Vcrmuthung, daß die
Wirtwe Hanke zum Empfange des Geldes legitimirt ge>
wesen, zu rechtfertigen. Endlich führt Appellat noch
an, daß der Auftrag an die Wittwe Hanke zur Ein-
pfangnahme des quäst. Geldes schriftlich habe enheilt
werden müssen, referirt den ihm cvent. deferirten Eid,
obwohl er denselben für unerheblich erachtet und bittet,
das Urtel, wovon mit Kosten überall zu bestätigen. Tie
Appcllationsbeschwerde ist begründet.
Ter erste Richter hat seine Entscheidung auf die in
dem §. 129. Tit. 13. Thl. I. A. L. R. enthaltene Be,
stimmung: „daß Jemanden ein fremder Schuldschein
anvertrant worden, beweiset noch nicht, daß derselbe
zur Erhebung der darin beschriebenen Summe berechtigt
sei," gestützt, und führt aus, daß Kläger hiernach, wenn
er die qäust. Geldsumme der Wittwe Hanke baar über-
geben haben wolle, noch besonders Nachweisen müsse, um
die Klage auf Rückzahlung gegen den Verklagten zu be*
gründen, daß entweder dieser die rc. Hanke zur Er-
Hebung des Geldes ausdrücklich bevollmächtigt, oder daß
er das Geld von der rc. Hanke wirklich abgeliefert er-
halten habe. Der vom juckex a quo angezogene §. 129
1. c. paßt jedoch hier nicht, da dieser §., wie Appellant
jn seiner Appellations, Rechtfertigungsschrift richtig auS-
geführt hat, nur von einer Erhebung für die Gläu«
biger durch einen Dritten, dem ein nicht vom Gläubiger

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