Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

Von Wesen und Begriff des Rechts.

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bücher und die Gesetze verstehen. Schon deshalb nicht, weil
wir damit den logischen Fehler machen würden, daß wir das
Symbol eines Dinges mit diesem Dinge selbst verwechselten.
Denn was ist das geschriebene und gedruckte, das gesprochene
Wort anderes als das Symbol des psychischen Ereignisses, das
stch in dasselbe kleidet. Sodann aber auch darum nicht, weil
wir damit nicht zum Ziele kämen. Denn nirgends oder nur
ausnahmsweise reicht das Gesetz unmittelbar heran an den
konkreten Fall, wo wir den Befehl gebrauchen und wo eben
das objektive Recht in Funktion tritt. Was hier wirkt, ist
nicht ein abstraktes Wollen, sondern der konkrete Willen, der
sich in seiner letzten Bollendung und abgeschlossenen Verwirk-
lichung erst bildet und bilden kann, eben in Richtung auf den
konkreten einzelnen Fall.
So zeigt sich, daß das objektive Recht im Grunde ge-
nommen etwas durchaus Subjektives ist. Oft ist es nicht leicht,
diesen konkreten Willen zu erkennen, und Fehlgriffe sind da
nichts weniger als ausgeschlossen. Aber auch in den denkbar
einfachsten Fällen, wo Irrtum geradezu unmöglich ist, bedarf
es doch immer erst einer gedanklichen Operation, um zu dem
Ziel zu kommen, den Befehl zu erkennen, ihn in das Bewußte
zu heben, und so zeigt sich, daß auch das sogenannte
gegebene Recht niemals gegeben, sondern stets
erst aufgegeben ist. Es muß gesucht und gefunden werden,
damit es funktioniert.
Auch psychologisch wird diese Auffassung den Tatsachen
nur gerecht. Auch der einzelne ist oft nicht in der Lage, seine
Befehle bis in die einzelnen und letzten Determinationen hinein
zu erteilen. Er muß sie mehr oder weniger allgemein fassen,
die konkrete Gestaltung der Befolgung dem Lauf der Dinge
überlassend. Jede Truppenführung im Felde gibt ein Beispiel
dafür. Das Oberkommando gibt die allgemeine Idee und die

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