Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

Der Schadensersatzanspruch des Käufers rc.

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düng mit § 275 ergeben, daß der Schuldner Schadensersatz
wegen Vernichtung der Forderung zu leisten, also den Wert
der Forderung zu ersetzen hätte; in den Fällen der §§ 286,
326 würde lediglich wegen Verzögerung der Leistung Schadens-
ersatz zu gewähren sein. Die ausdrücklichen Bestimmungen
des Gesetzes haben also gegenüber jenem unausgesprochenen
Rechtssatze die Rechte des Gläubigers erheblich erweitert.
Ist nach dem Gesagten der von Brecht (S. 231) for-
mulierte Satz: „Verhält sich der Schuldner vertragswidrig, so
hastet er für den aus dieser Pflichtverletzung dem Gläubiger
entstehenden Schaden", dem Gesetze zu entnehmen, so ist damit
auch die Grundlage gefunden für den Anspruch des Käufers
aus Schadensersatz wegen Lieferung einer mangelhaften Sache.
Zwar beim Spezieskaufe liegen, wie schon oben (S. 215) dar-
getan wurde, die Dinge so, daß der Verkäufer durch Uebergabe
der verkauften Sache seiner Pflicht auch dann genügt, wenn
die Sache mangelhaft ist, es sei denn, daß er seine Bewah-
rungspflicht verletzt habe. Der Verkäufer kann daher auch
nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die mangelhafte
Sache dem Käufer Schaden bringt *). Der Genuskauf aber
legt dem Verkäufer die Pflicht auf, eine dem Vertrag zweck-
entsprechende Sache für den Käufer auszuwählen. Eignet sich
die Sache, die der Verkäufer liefert, nicht zu dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauche, so ist sie nicht nur mangel-
haft im Sinne des Gewährschaftsrechtes, sondern ungeeignet,
zur Vertragserfüllung zu dienen.
Diese, von Wind scheid für das frühere und vom
Reichsgericht 1 2) für das jetzige Recht vertretene Auffassung ist

1) Er haftet auch nicht aus § 823, wie oben (S. 229) gezeigt wurde.
Daß er unter Umstäuden gemäß § 463 und gemäß § 826 haftbar gemacht
werden kann, steht auf einem anderen Brett (vergl. oben S. 221).
2) RGZ. 47, 135; 53, 204.

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