Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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W. von Blume,

Man hat gegen den hier verteidigten allgemeinen Rechts-
satz ein argumentum a contrario aus den §§ 280, 286,
325, 326 herleiten wollen *). Sie seien, soweit sie eine Scha-
densersatzpflicht aussprechen, überflüssig, wenn jener Rechtssatz be-
stände. Indessen beruht ja der juristische Analogieschluß gerade
auf der Erkenntnis, daß in nicht seltenen Fällen der Gesetzgeber
sich veranlaßt sieht, einem von ihm ausgesprochenen allgemeinen
Rechtssatz im Hinblick auf einzelne Tatbestände noch einen be-
sonderen Ausdruck zu verleihen — ich brauche nur auf die
Ausgestaltung des in § 242 ausgesprochenen allgemeinen
Rechtssatzes zu verweisen. Hieraus darf gefolgert werden, daß
auch in anderen Fällen den Einzelsätzen ein allgemeiner Satz,
wenn auch unausgesprochen, zugrunde liege. Nur kann diese
Schlußfolgerung dann nicht verwendet werden, wenn ein Einzel-
satz ausgesprochen ist, der mit jenem allgemeinen Satze in
Widerspruch stehen würde. Dann hebt das argumentum a
contrario den Analogieschluß auf. Aber auch nur dann. Un-
zulässig ist jedenfalls das argumentum a contrario, falls be-
sondere Gründe es rechtfertigen, daß der Gesetzgeber dem all-
gemeinen Rechtssatze in Einzelsätzen eine besondere Ausprägung
gab. Dies trifft nun für die genannten Bestimmungen sicher
zu, wie schon Lehmann (S. 83) dargelegt hat. Seinen
Gründen ließe sich noch folgendes hinzufügen: Gemäß den
§§ 280, 286, 325, 326 hat der Schuldner in den dort be-
handelten Fällen unter Umständen Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu leisten. Dies ergibt sich aus dem in Rede
stehenden allgemeinen Rechtssatze allein noch keineswegs. Er
würde vielmehr in den Fällen der §§ 280, 325 in Verbin-
l) Merkwürdigerweise ist es Staub, der mit diesem Argument
operiert. Er will (S. 33) damit die Ansicht widerlegen, daß der allge-
meine Rechtssatz in § 276 enthalten sei, und sieht nicht, daß er sich den
Ast absägt, auf dem er selber sitzt.

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