Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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PaulKrückmann,

geschäftlich oder gesetzlich ist. Das Gegenteil müßte vorgesehen
sein, ist aber in eonerotv nicht vorgesehen.
Hieraus folgt, daß die Sicherung der Bahn vor Ersatz-
pflichten in gerader Konsequenz auch durch Perschuldensauf-
rechnung aus der Person des Aufsichtspflichtigen zu beschaffen
ist, und folgt weiter, daß, wie schon bemerkt, nicht § 832
inß254,sondern8254in§ 832hineinzunehmenist.
Hier dürfte sich die Theorie der beherrschten Fremdbewegung
bewähren. Der Deliktsunfähige kann nur einen unselbständigen
Bestandteil fremder Kausalbewegung setzen, diese Kausalbewegung
wird nach § 832 mitsamt dem Verschulden als von dem
Aufsichtspflichtigen ausgehend vermutet und im Falle des Ver-
schuldens wird der Aufsichtspflichtige haftbar gemacht. Er-
gebnis: Durch ß 832 zuiammen mit der Theorie der beherrschten
Fremdbewegung wird für den Fall des verschuldeten Ver-
ursachens des Aufsichtspflichtigen ausdrücklich gesetzlich vor-
geschrieben, was unter VII lediglich für das Verursachen des
tatsächlich die Aufsicht führenden Verursachers aus der Theorie
der beherrschten Fremdbewegung herausgeholt wurde.
Es ist eine notwendige Folgerung aus dem Zweck der
Aufsichtspflicht (Prot. 2, 594 s.), Dritte zu schützen, und nur
der dritte Schritt, wenn das RG. nach der Entscheidung in
IW. 35, 57 (erster Schritt, § 829) und der Entscheidung
RGZ. 62, 346 (zweiter Schritt, Rückgriff) anerkennt, daß
§ 254 zur Auslegung von § 832 (nicht etwa umgekehrt)
zu benutzen ist.
Dies bedingt eine kurze Auseinandersetzung mit der Ein-
fügung des § 278 in § 254 II. Die kausalrechtliche Bedeu-
tung dieser Einfügung besteht darin, daß hier höchstens gefragt
werden könnte, ob die Eigenbewegung des nicht zu einer Forde-
rung gegen die Gegenpartei berechtigten Vertreters rc. Bestand-
teil der Kausatbewegung des Anspruchsberechtigten sein könnte.

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