Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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Paul Krückmann,

ursachung der die Aufsichtspflicht vernachlässigenden Mutter
angenommen. Entsprechend wird auf Grund von §§ 840, 426
Rückgriff gegen den Vertreter gewährt, RGZ. 62, 350. RG.
nimmt allerdings an, daß in dem Beförderungsvertrag die
Mutter eine Aufsichtspflicht gegenüber der Bahn übernommen
hatte. Daß dies an sich bedenklich ist, ist oben S. 13 f. nach-
gewiesen. Es ist aber auch unnötig, denn die Aufsichtspflicht
gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen wirkt ja
gerade wegen § 832 auch nach außen. Darin liegt
die eigentliche Bedeutung dieser Bestimmung, daß sie das
Innenverhältnis auch nach außen hervorkehrt: Weil der Auf-
sichtspflichtige nicht bloß dem Aufsichtsbedürftigen, sondern auch
dem Dritten nach außen hin haftet, hat er eben dem Dritten
gegenüber eine Pflicht zur sorgfältigen Ausübung der Aufsicht.
Der Dritte hat sogar ein Recht auf diese Ausübung, insofern
er unter den von Eltzb acher. Unterlaffungsklage *) S. 150 ff.,
aufgestellten Voraussetzungen klagen kann. Die Grundlage der
Ersatzklage ist nicht Haftung für fremde Kausalität, sondern
Haftung für eigene, und zwar verschuldete Kausalität. Ist dies
richtig, so ist einfach kein Ausweichen mehr möglich und dann
hatte die Bahn gegen die nachlässige Mutter auch einen Rück-
griff ohne die künstlich aus dem Beförderungsvertrage hergeholte
Aufsichtspflicht. Stimmt dies, so hatte die Bahn im Falle
RGZ. 53, 312 Rückgriff auch gegen den Vater. Das Kammer-
gericht hat. DIZ. 11, 545, mit Recht ausgeführt, daß die
Aufsichtspflicht bezweckt, Beschädigung Dritter zu verhüten. Es
ist doch eine Trivialität, daß es sich um unmittelbare Ansprüche
Dritter gegen die aufsichtspflichtige Person handelt, und es ist

i) RG. gibt bekanntlich z. B. RGZ. 48, 114; 57, 242; 60, 6; 61,
366; IW. 36, 48 eine Unterlassungsklage. Selbstverständlich ist auch der
Aufsichtspflichtige aus § 832 hierfür passiv legitimiert.

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