Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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PaulKrückmann,

statt des einfachen geraden. Die Eisenbahn haftet dem durch
den Vater vertretenen Kinde und nimmt Rückgriff an der
Mutter. Im praktischen Ergebnis heißt dies, daß die zweifel-
los vorhandene Fahrlässigkeit der Mutter zunächst abgewälzt
wird auf die Eisenbahn. Es bedeutet ferner, daß zwei Pro-
zesse geführt werden müssen, wo sonst überhaupt keiner zu
führen oder doch mit einem einzigen auszukommen wäre.
Sodann die eigentümliche Bewachungspflicht der Mutter gegen-
über der Bahn. Eine solche Bewachungspflicht kann ja nickt
beanstandet werden, wenn es sich um Ansprüche der Mutter
handeln würde. Die Mutter kann ihre etwaigen Ansprüche,
die sie möglicherweise erwerben könnte, weil das Kind im
Betriebe der Eisenbahn verletzt ist, durch Vernachlässigung ihrer
Bewachungspflicht verscherzen. Darum handelt es sich aber
nicht, sie soll vielmehr nach Ansicht des VI. Senates schadens-
ersatzpflichtig sein. Hierfür läßt sich nur dann eine Begrün-
dung finden, wenn man die Bewachungspflicht als Pflicht,
die Eisenbahn vor Schädigungen zu bewahren,
erweist. Eine solche Schädigung läge in der Be-
lastung mit einer Ersatzpslicht gegenüber dem
Kinde, und so würde mittelbar eine Haftung der
Mutter sich rechtfertigen lassen.
In dieser Form kann dem VI. Senate nicht beigetreten
werden, aber in dem Postulat der Bewachungspflicht ist nur
die Etikette für etwas anderes zu erblicken, für
die Frage des später noch näher zu erörternden
Kausalzusammenhanges.
Der Senat wendet sich dann mit Recht gegen die Aus-
führung, daß § 278 in § 254 auch dann hineinzuziehen sei,
wenn noch keine Schuldverbindlichkeit vorher bestand, und weist
S. 349 die abweichenden Meinungen von Eosack, v. Ley-
den und Planck des näheren zurück. Diesen Darlegungen

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