Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

Verschuldensaufrechnung, GefährdungSaufrechnung rc.

13

Die praktische Tragweite dieser Rechtsprechung aufzudecken,
eignet sich vorzüglich der bekannte Blankenburg-Halberstädter
Fall in RGZ. 62, 346.
Die damals dreijährige Klägerin stürzte am 14. April
1903 aus einem Durchgangswagen der Halberstadt-Blanken-
burger Eisenbahn, geriet zwischen die Schienen und erlitt eine
schwere Verletzung der rechten Hand. Sie klagte, vertreten
durch ihren Vater, und siegte in allen Instanzen.
Der VI. Senat weist zunächst mit Recht die Meinung
zurück, daß das Verschulden des § 254 rein objektiv zu nehmen
sei und es auf die subjektiven Voraussetzungen in der Person
des Verletzten nicht ankomme.
Die Beklagte wollte nun § 278 in § 254 hineinziehen
und berief sich auf das Vertragsverhältnis, das infolge des
Transportvertrages entstanden war. RG. weist mit Recht dar-
auf hin, daß Gegenpartei nicht das Kind, sondern die Mutter
war, die ihre eigene entgeltliche und die unentgeltliche Be-
förderung des Kindes vereinbart hatte. Auf Grund dieses
Vertrages hatte die Mutter eine Aufsichtspflicht über ihr Kind
gegenüber der Bahn nach Meinung des RG. übernommen.
Dies ist unbedenklich, wenn die Aufsichtspflicht dahin
geht, die Eisenbahn vor Schädigungen durch das Kind zu
bewahren, bedenklich, wenn die Aufsichtspflicht dahin gehen
sollte, das Kind vor Schädigungen durch die Eisenbahn zu
bewahren. Das RG. folgert dies letztere allerdings und gibt
daraufhin der Gesellschaft einen Rückgriff gegenüber der Mutter *).
Hier setzen gleich zwei Bedenken ein. Einmal die Um-
ständlichkeit des Verfahrens, gewissermaßen der krumme Weg

L) Für das RG. mußte eine solche Vertragspflicht der Mutter unter
allen Umständen her, denn es läßt in allen Fällen der Mitverursachung
den Schaden an der Eisenbahn hängen. Darüber später unter v Näheres.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer