Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

12

Paul Krückmann,

fährdet, sondern der Getötete hatte sich allein selbst gefährdet.
Hierüber besteht vor dem Laienverstand gar kein Zweifel.
In Wirklichkeit wird sich der VI. Senat selber untreu, denn
er verteidigt, wenn auch schüchtern, in seinen vorhergehenden,
oben wiedergegebenen Ausführungen die Möglichkeit, daß un-
verschuldetes Verursachen gegen verschuldetes Verursachen gestellt
werden könnte. Er irrt dann aber in der Bewertung dieser
beiden Größen. Diese Bewertungsfrage ist das Entscheidende,
denn nur sie gibt Auskunft, ob das Verhältnis richtig erkannt
worden ist.
Eine weitere Entscheidung, die aber sachlich nichts Neues
bringt, ist enthalten in IW. 35, 57, woselbst auch ein Ueber-
blick über die Rechtsprechung gegeben wird und wenigstens die
Möglichkeit zugegeben wird, daß § 829 auf § 254 einwirken
könnte, s. oben S. 6.
Sehr viel wichtiger für unsere Frage ist die Rechtsprechung
zum Reichshaftpflichtgesetz geworden, und aus Haftpflichtfälle
beziehen sich die nachstehenden Entscheidungen.
Für die Zeit vor 1900 sind zu vergleichen die bei Eger,
Haftpflichtgesetz 6 S. 153 f. unter Bemerkung 12 angeführten
Entscheidungen.
Für das neuere Recht kommen in Betracht RGZ. 53,
312 ff. ; 54, 404 ff. ; 62, 346 ff.
53, 75 ff. (bahnbrechend). Interessant ist cs, im 20. Bde. der Eisenbahnrecht-
lichen Entscheidungen zu beobachten, wie mit jedem Erkenntnis der vi. Senat
sicherer wird, S. 48ff., 136, 150, 16Of., 173f., 179ff., 256ff., 263f.
Im übrigen sei auf die bei Eg er S. 2OO ff. zitierten und teilweise aus-
gezogenen Entscheidungen verwiesen. Es liegt nun nahe, daß man den
soeben gewonnenen Gedanken der Schadensteilnng leicht einmal anwendet,
wo es mit der bloßen Schadensteilung nicht getan ist, wo vielmehr jeder
Schadensersatzanspruch ausgeschlossen werden muß. Der vi. Senat hatte
sein Kind gegen mancherlei unberechtigte Angriffe zu verteidigen, und daraus
pflegt dann leicht eine besondere Vorliebe zu entstehen, die unter Umständen
eine zu liberale Anwendung des neuen Gedankens zur Folge hat.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer