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Paul Krückmann,
dem § 254 jedenfalls in eoveretv nur die Wirkung zuspricht,
die Haftung abzuschwächen, nicht auszuschließen. Zu welchen
Schwierigkeiten es führt, wenn Verschuldensaufrechnung und
Gesährdungsausrechnung nicht geschieden werden, sieht man an
folgenden Ausführungen, die deutlich zeigen, welche Reibungs-
widerstände der VI. Senat vorfand:
„Der § 254 behandelt den Fall, wenn bei der Entstehung
des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt
hat. Hier soll die Verpflichtung zum Ersätze sowie der Um-
fang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere
davon abhängen, inwieweit der Schade vorwiegend von dem
einen oder von dem anderen Teile verursacht worden ist.
Diese letztere Bestimmung scheint nun, wenn sie im subjektiven
Sinne verstanden wird, auf den Fall eines Tierschadens nach
§ 833 nicht zu passen, man müßte denn als den einen Teil,
der den Schaden mitverursacht hat, den Tierhalter mit Bezug
auf die Handlung des Tierhaltens ansehen, oder eine „Hand-
lung" (nicht im juristischen, aber in einem allgemeineren,
natürlichen Sinne) des Tieres selbst unterstellen. Indes, wenn
auch das angeführte gesetzliche Merkmal hier nicht verwendbar
sein sollte, so würde das der Anwendung des § 254 BGB.
nicht im Wege stehen. Jenes Moment der vorwiegenden Ver-
ursachung von dem einen oder dem anderen Teile ist nur einer,
wenn auch der hauptsächlichste von den „Umständen", nach
denen der Richter die Abwägung für die Fragen der Ersatz-
pflicht und des Umfanges des Ersatzes vornehmen soll. Es
wären also die auf beiden Seiten im gegebenen Falle ob-
waltenden Umstände gegeneinander in Betracht zu ziehen.
Dabei mag immerhin! auch der Gesichtspunkt der Kausalität
mit zur Geltung kommen, wenn man es gleich für bedenklich
erachten sollte, den Schlußsatz des § 254 I hier dahin ent-
sprechend anzuwenden, daß abzuwägen sei, ob der Schade vor-