58 W. Schall,
die sonstigen Mittel, insbesondere ihr Ausschließungsrecht an-
gewiesen.
Nach dem unter 6. Ausgeführten schadet § 152n GO.
den Vereinigungen in ihrer Rechtsstellung nach außen nicht.
Selbst bei Annahme der Rechtsunwirksamkeit der Koalitionen
könnten Vereinigungen, die ihre Tätigkeit nicht auf Koalitions-
zwecke beschränken, kraft ihrer insoweit bestehenden Rechtswirk-
samkeit auch eine rechtlich erhebliche Koalitionstätigkeit nach
außen entfalten, insbesondere Tarifverträge abschließen. Aber
freilich: Die Rechtsstellung der Vereinigungen nach außen ist
keine allzu rosige. Für die Vereinigungen, die Gesellschaften
sind, ist zwar die positiv rechtliche Regelung (BGB. § 705 ff.)
eine genügende. Aber die meisten Vereinigungen tragen Vereins-
charakter und diese sind, abgesehen von nicht häufigen Aus-
nahmen, nichtrechtsfähige Vereine. Für sie gilt nach BGB.
§ 54 im wesentlichen Gesellschaftsrecht. Wie unter seiner An-
wendung die Rechtsstellung der nichtrechtsfähigen Vereine sich
gestaltet, kann hier nicht beschrieben werden (vergl. darüber
besonders Gierke, Vereine ohne Rechtsfähigkeit, 2. Aufl. 1902).
Daß ihnen dadurch „unleugbar in wesentlichen Beziehungen
die Rechtssicherheit und der Rechtsverkehr merklich erschwert
werden", zu diesem Ergebnis kommt auch die Begründung des
Gesetzentwurfs betreffend gewerbliche Berufsvereine (S. 10).
Allgemein hervorgehoben werden besonders folgende 3 Punkte:
daß die vom Verein zu erwerbenden Grundbuchrechte nicht auf
den Namen des Vereins, sondern auf den Namen sämtlicher
Vereinsmitglieder ins Grundbuch eingetragen werden können,
daß diese Vereine im Prozeß zwar passive aber keine aktive
Parteifähigkeit haben (ZPO. § 50H), also zwar verklagt werden
können, eine Klage aber nur von sämtlichen Mitgliedern oder
ihren Bevollmächtigten erhoben werden kann, daß endlich nach
zwingender Vorschrift des § 54 BGB. die im Namen eines