486 Coulin, Recht d. Urhebers auf Versend, v. Rezenstonsexempl.
sein, da die Nichtversendung des Besprechungsexemplars immer-
hin als ein relativ unerheblicher Nachteil zu betrachten sein wird.
Der Verleger kann aber auch, nachdem der Urheber ein
rechtskräftiges Urteil gegen ihn auf Versendung eines Be-
sprechungsexemplars erwirkt hat, in der oben*) angegebenen
Weise zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 325
Abs. 2 BGB. vom Urheber herangezogen werden. Da es sich
hier um einen gegenseitigen Vertrag handelt, so genügt aber
auch schon der Verzug des Verlegers, um den Urheber zur
Setzung einer Frist mit der Erklärung, daß er die Annahme
der Versendung eines Rezensionsexemplars nach dem Ablauf
der Frist ablehne, zu berechtigen; nach dem fruchtlosen Ver-
streichen dieser Frist kann der Urheber Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen1 2 3). Dieser Schadensersatzanspruch be-
steht auch dann, wenn der Verleger etwa einzelne Besprechungs-
exemplare versandt, damit aber seiner Verbreitungspflicht in
dieser Hinsicht nur teilweise genügt hat^).
Damit sind aber auch die Möglichkeiten, die der Autor
zur Verwirklichung seines Anspruches auf Versendung von Be-
sprechungsexemplaren aus dem Derlagsvertrage auf Grund des
§ 1 des Verlagsgesetzes hat, erschöpft.
1) Bergl. S. 484 Note i.
2) Vergl. § 326 Abs i BGB.
3) Vergl. ß 326 Abs. i Satz 3 BGB.
Zu Seite 228 Note 2. Herr Professor Rehm hat
mich ersucht, darauf hinzuweisen, daß er seine Ansicht inzwischen
geändert hat.