Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

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Alexander Coulin

langen, da er dadurch gegen den ursprünglichen Verlagsver-
trag ein weiteres Freiexemplar erlangte. Statt dessen kann aber
auch sowohl der Urheber, als der Verleger die Schriftleitung
zur Veröffentlichung der Besprechung in der Zeitschrift oder
Zeitung verurteilen lassen und nach Eintritt der Rechtskraft
ihr eine angemessene Frist zur Bewirkung der Veröffentlichung
der Besprechung in der Zeitschrift mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem. Ablaufe
der Frist ablehne; nach dem Ablauf der Frist kann er dann
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, falls die Ver-
öffentlichung nicht rechtzeitig bewirkt wird *). Dagegen würde
wohl eine Zwangsvollstreckung gegen die Schriftleitung in den
meisten Fällen an der Vorschrift des § 10 des Urhebergesetzes
scheitern, weil die Besprechung als „Werk" zu betrachten ist
und eine Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder
in sein Werk gegen den Urheber selbst nicht ohne seine Ein-
willigung ftattfindet; zum Ziel könnte die Zwangsvollstreckung
nur führen, wenn etwa die Schriftleitung einen Dritten mit
der Besprechung betraut hat und das Manuskript dieser Be-
sprechung der Schristleitung abgeliefert ist; denn dann brauchte
sich die Zwangsvollstreckung nicht gegen den Urheber zu richten,
sondern könnte sich gegen die Schriftleitung richten; die Vor-
schrift des § 10 des Urhebergesetzes stünde ihr daher nicht im
Wege.
Die stillschweigende Voraussetzung bei diesen letzten Aus-
führungen ^war, daß der Verleger an die Schriftleitung ein
Besprechungsexemplar leistet; es ist aber auch möglich, daß der
Verleger dies nicht tut 2). Dann hat der Urheber, wie schon
1) Vergl. 8 283 Abs. 1 BGB.
2) Es können dabei für ihn vielleicht die oben S. 476 Note 1 ange-
gesührten Motive ausschlaggebend sein; diese Motive waren aber als recht-
lich bedeutungslos zu bezeichnen.

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