Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

Recht des Urhebers auf Versendung von Rezensionsexemplaren. 483
eingefordert oder im zweiten Fall nicht zurückgewiesen, also an-
genommen, dann steht ein Anspruch auf die Vollziehung der
Auflage, d. h. auf Veröffentlichung einer Besprechung oder
Anzeige in der betreffenden Zeitschrift, sowohl dem Verleger
als dem Urheber ju1); dem Verleger, wie dem Urheber steht
dieser Anspruch unmittelbar gegen die Schriftleitung zu 2 3 4), sie
sind Gesamtgläubiger einer unteilbaren Leistung, der Ver-
öffentlichung einer Besprechung in der betreffenden Zeitschrift
oder Zeitung. Wenn nun die Schriftleitung die Veröffent-
lichung einer Besprechung des Werkes innerhalb einer dem
regelmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit in ihre Zeit-
schrift oder Zeitung nicht aufnimmt, so können der Verleger
und der Urheber die Rückgabe des Besprechungsexemplars an
den Verleger verlangen, da die Schenkung lediglich um der
Auflage willen erfolgt ist und demgemäß ein Rückgabeanspruch
auf das Exemplar nach §§ 812 ff. BGB. begründet ist 3).
Dem kann nicht etwa die Bestimmung des § 527 Abs. 2
BGB. entgegengehalten werden; denn der Urheber hat ja im
Rechtssinne an die Schriftleitung geleistet, da er die Ver-
sendung der Besprechungsexemplare insofern veranlaßt hat, als
er seinerseits im Verlagsvertrag die Gegenleistung dafür, das
Werk, übernommen hat^); somit kann er im vorliegenden
Falle auch nicht als Dritter im Sinne des § 527 Abs. 2 BGB.
betrachtet werden. Die Herausgabe des Besprechungsexem-
plars kann der Urheber allerdings nicht an sich selbst ver-
1) Bergl. 525 Abs. i und 330 Satz 2 erster Halbsatz BGB.
2) Der Urheber ist nämlich im Verhältnis zwischen Verleger und
Schriftleitung als Dritter im Sinne von 8 330 Satz 2 erster Halbsatz
BGB. zu betrachten.
3) Vergl- Enneccerus, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts3 1, 889
Note io.
4) Vergl. hierüber P. Oertmann, Recht des Bürgerl. Gesetzbuches,
Schuldrecht, I. Abteilung, Leipzig 1907, § 23 S. 103.

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