Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

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E. Lübbert,

Bisher hat man die Ausführungen von Brinz immer
dahin verstanden, als ob er behaupten wolle, daß ein Real-
kontrakt dort vorläge, wo im einzelnen Fall ein zwischen den
Parteien sich abwickelndes Geschäft faktisch von der einen Seite
mit einer Leistung begonnen werde (z. B. ich lege in A3
Ladenkasse während seiner Abwesenheit 10 Pfennige und er-
bitte mir dann von ihm daraufhin eine 10-Pfennigzigarre; hier
wird der Kaufpreis geleistet, ehe der Kaufvertrag geschlossen ist).
Wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, daß bei Brinz neben
seiner oben skizzierten Auffassung auch noch diese letztere Vor-
stellung irgendwie mituntergelaufen ist, so spricht doch hier-
gegen besonders die Tatsache, daß Brinz die aus dieser
letzteren Vorstellung zu folgernde Konsequenz nicht behauptet
hatw); diese Konsequenz ist, daß auch der Kauf z. B. oder ein
sonstiger Konsensualkontrakt Realkoutrakt werde, wenn im ein-
zelnen Fall das Geschäft mit Leistung von einer Seite be-
ginnt 32) (siehe den obigen Fall).
Diese Auffassung des Realkontrakts, als deren ersten Ver-
treter man Brinz unseres Erachtens nur mit Unrecht be-
zeichnet hat, ist nach Brinz von einigen Schriftstellern ver-
teidigt worden 38); eine wirklich folgerechte Durchführung hat
sie freilich nur bei Köhler erfahren. Köhler unterscheidet
das reale Darlehen, bei dem jemand das Darlehen gibt, ohne
dazu verpflichtet zu sein, vom „konsensualen Darlehen", bei
31) Auch Eisele, Zeitschr. f. Schweiz. Recht N. F. Bd. 3 Nr. l,
Windscheid, Pandekten, 1900, § 312 N. 5; Crome, Die partiarischen
Rechtsgeschäfte, 1897, S. 369 ff., die sich im allgemeinen an Brinz an-
schließen, tun dies nicht.
32) Hierauf hat zuerst hingewiesen D emelius in JheringsJ. 3, 404.
33) Bähr, KrVJSchr. 30, 386ff.; Dernburg, Pandekten, 1886,
Bd. 2 § 94 91. 3, 4; Bekker, System des heutigen Pandektenrechts Bd. 2
§ 95 Beil. l. Besonders aber: Köhler, ArchBürgR. 2, 211; Lehrbuch
des bürg. Rechts 2, 233; Ges. Abhandl. 47.

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