Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 52 = 2.F. 16 (1907))

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E. Lübbert,

auf das Erfordernis der Zinsstipulation zurückgeführt werden;
wenn man also auch jetzt, im gemeinen Recht, noch erklärte,
die Zinsverpflichtung werde in einem Nebenvertrage statuiert,
so hatte das lediglich im prinzipiellen Festhalten an der römischen
Konstruktion seinen Grund. Hinsichtlich des „Darlehensvor-
vertrages" dagegen gilt das Folgende: Soweit die Römer sich
etwa durch den Realkontrakt im römischen Sinne veranlaßt
gesehen haben sollten, den Darlehensvorvertrag vom Darlehens-
hauptvertrag abzusondern (siehe oben § 1 a. E.) — so weit
war dieser Anlaß jetzt sicherlich fortgefallen, insofern wäre also
die Beibehaltung jener Absonderung nunmehr ganz unberechtigt
gewesen. Soweit aber die Römer bereits wegen der Tatsache,
daß der Anspruch auf Widerleistung des Darlehens erst mit
der Darlehenshingabe materiell perfekt wird, zu jener Absonde-
rung gekommen sein sollten (was deshalb unwahrscheinlich ist,
weil die Vereinbarung der Widerleistung ja erst mit der Vor-
leistung juristische Tatsache wurde, und es unter diesen Um-
ständen gar nicht besonders hervortreten konnte, daß der An-
spruch auf die Widerleistung erst mit der Vorleistung materiell
perfekt wurde; in Betracht kam aber letzteres, wenn man aus
einer Stipulation auf Darlehensrückgabe klagte, ohne das Dar-
lehen gegeben zu haben, siehe oben bei Note 19), so weit be-
stand dieser eventuelle Beweggrund zu jener Konstruktion
noch fort.
Daß die Römer überhaupt die Vorvertragskonstruktion ge-
kannt haben, läßt sich freilich, wie oben am Schluffe des
vorigen Paragraphen gesagt, unseres Erachtens nicht Nachweisen.
II. In der Mitte des vorigen Jahrhunderts hat, wie
breits erwähnt, Brinz als erster dem Realkontrakt eine ein-
gehende Behandlung zu teil werden lassen. Seine Ausfüh-
rungen bewegen sich sowohl in dogmatischer, als in historischer
Richtung.

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