Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Emil Strohal,

Allein trotz der Reception des römischen Rechtes und der
Jahrhunderte langen Geltung desselben in Deutschland ist der
spezifisch römische Befitzbegriff dem deutschen Rechtsbewußtsein
fremd geblieben. Den schlagendsten Beweis hierfür liefert
die Thatsache, daß der gemeine deutsche Sprachgebrauch, un-
geachtet aller Bemühungen der Romanisten, unter „Besitz" seit
jeher etwas wesentlich Anderes versteht, als was im Sinne
des römischen Rechtes possessio im technischen Sinne oder
sogenannter juristischer Besitz isN). Dies hangt unzweifelhaft
damit zusammen, daß das römische Besitzrecht, bei aller Meister-
schaft der römischen Juristen, über Raum und Zeit nicht er-
haben ist, wo und wann es entstanden^), daß es aus ganz
bestimmten, von den unserigen erheblich verschiedenen sozialen
Verhältnissen herausgewachsen ist und daß einer seiner Grund-
gedanken, nämlich die Abgrenzung von possessio in technischem
Sinne und bloßer äeteutio (Inhabung), im letzten Grunde
auf dem im römischen Rechte scharf ausgeprägten Gegensätze
von Gewalthabern und Gewaltunterworfenen und innerhalb
dieses Rahmens insbesondere wieder auf dem antiken Sklaven-
rechte beruht^).
II. Nachdem vor ihm schon deutsche Partikulargesetzge-
bungen 3 4 * 6) den mehr oder weniger gelungenen Versuch einer
3) Vergl. auch I he ring, Besitzwille (1889), S. 299, und Baron
in diesen Jahrbüchern, Bd. 29 S. 233.
4) Wie groß die Veränderungen sind, welche das römische Besitzrecht
in der gemeinrechtlichen Praxis erfahren hat, zeigt die auch jetzt noch lehr-
reiche Abhandlung £>. Bähr's: Zur Besitzlehre, in diesen Jahrbüchern,
Bd. 26 S. 224 ff.
ö) Vergl. hierzu Jhering a. a. O. S. 98 ff.
6) So das preußische A.L.R. (vergl. Dernburg, Lehrbuch des
preußischen Privatrechts, Bd. i, s. Aust., S. 329 ff.), das österreichische
B.GB. (vergl. Rand a, Besitz nach österr. Rechte, 4. Aufl. 1895 und
Pfersche, Oesterr. Sachenrecht, Bd. i, 1893) und das sächsische B.G.B.
(vergl. Grützmann, Lehrbuch des Königl. sächsischen Privatrechts, Bd. 1
1887, S. 230 ff.).

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